Eigentümerversammlung: Wegen verspäteter Einladung kann Beschluss angefochten werden
Eine verspätete Einladung zu einer Eigentümerversammlung rechtfertigt eine Beschlussanfechtungsklage nur dann, wenn der betroffene Wohnungseigentümer mitteilt, dass er wegen des verspäteten Zugangs nicht persönlich zu der Versammlung erscheinen konnte. Dabei muss das Ausbleiben dieses Wohnungseigentümers sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben. Dies entschied das Landgericht Hamburg im November 2016.
Auf einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war mehrheitlich die Wiederwahl des Verwalters beschlossen worden. Einer der Wohnungseigentümer hatte die Einladung zur Versammlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Ladungsfrist erhalten und konnte deshalb nicht an der Versammlung teilnehmen. Er reichte daraufhin gegen die Wahl des Verwalters eine Anfechtungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft musste zwar beweisen, dass die Einladung allen Wohnungseigentümern rechtzeitig zugegangen war. Der Ladungsmangel hatte sich im entschiedenen Rechtsstreit aber nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Denn der betroffne Wohnungseigentümer hatte sich nicht darauf berufen, dass er bei rechtzeitiger Ladung an der Versammlung teilgenommen hätte und nur wegen des verspäteten Zugangs nicht teilnehmen konnte.
Deshalb wäre das Abstimmungsergebnis nicht anders ausgefallen. Hätte sich die Teilnahme des klagenden Wohnungseigentümers wegen seines Rederechts auf den angefochtenen Beschluss auswirken können, wäre die verspätete Einladung ein Anfechtungsgrund gewesen. Nur wenn der wegen später Einladung nicht teilnehmende Wohnungseigentümer den Verlauf der Abstimmung hätte beeinflussen können, wäre die Anfechtungsklage gerechtfertigt gewesen (LG Hamburg, Beschluss v. 16.11.16, Az. 318 S 54/16).
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