Vertagung der Eigentümerversammlung bedarf keiner neuen Einladung
Bestimmt kennen Sie das auch von Ihrer Eigentümerversammlung: Es steht eine Vielzahl von diskussionsbedürftigen Punkten an, so dass die Versammlung einfach kein Ende nehmen will. Oft ist dann die Vertagung der Versammlung die einzige Möglichkeit, die noch anstehenden Beschlussthemen sachgerecht zu behandeln. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist eine solche Vertagung durch einen einfachen Geschäftsordnungsbeschluss möglich. Eine neue Einladung unter Einhaltung der Einladungsfrist ist für die Fortsetzung der Versammlung dagegen nicht erforderlich (Urteil v. 21.09.2020, Az. 290a C 189/19).
Vertagung erfolgte durch Geschäftsordnungsbeschluss
Im entschiedenen Fall ging es um eine am 11.11.2019 stattfindende Eigentümerversammlung, zu der der Verwalter ordnungsgemäß eingeladen hatte. Alle Wohnungseigentümer erscheinen bzw. waren vertreten, ein Wohnungseigentümer musste die Versammlung jedoch vorzeitig verlassen.
Als um 21.45 Uhr kein Ende abzusehen war, beschlossen die verbliebenen Eigentümer einstimmig, die Versammlung um eine Woche zu vertagen. Der Verwalter unterrichtet den Eigentümer, der nicht erschienen war, zwar nicht persönlich über Ort und Zeitpunkt der Fortsetzungsversammlung. Der Eigentümer hatte jedoch durch jemand anderen Kenntnis von dem Versammlungstermin erlangt. Das ergab sich daraus, dass er die fehlende Unterrichtung vor der Durchführung der Fortsetzungsversammlung gerügt hatte. Der Eigentümer nahm an der Fortsetzungsversammlung nicht teil und erhob gegen die dort gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage, weil keine formelle Einladung erfolgt war.
Neue Einladung zur Fortsetzungsversammlung nicht erforderlich
Das Amtsgericht entschied: Es bedarf keiner neuen, formellen Einladung zur Fortsetzungsversammlung. Bereits die Einladung zur Erstversammlung, die unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Form und Frist erfolgt war, erlaubte es den Eigentümern, sich auf den Gegenstand der Versammlung einzustellen und vorzubereiten. Allerdings hätte der Verwalter die abwesenden Wohnungseigentümer umgehend von dem neuen Termin unterrichten müssen. Das gilt auch für die Eigentümer, die sich in der Eigentümerversammlung hatten vertreten lassen.
Hier war zwar die gebotene Unterrichtung des Eigentümers nicht erfolgt. Diesen Mangel sah das Gericht aber für die Beschlüsse der Fortsetzungsversammlung nicht als ursächlich an. Da der Eigentümer nämlich die fehlende Unterrichtung über deren Termin schon vor der Fortsetzungsversammlung gerügt hatte, wusste er von dem neuen Termin. Daher hätte er an der Versammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen können. Das Gericht wertete sein Fernbleiben als Desinteresse an der Teilnahme, was keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse hatte. Der Eigentümer verlor den Prozess.
Fazit: Wenn sich Ihre Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss vertagt, so ist das nicht zu beanstanden. Allerdings muss Ihr Verwalter dann alle Eigentümer, die nicht auf der Versammlung anwesend sind, über deren Fortsetzung informieren. Einer neuen formellen Einsadung bedarf es aber nicht.
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