Auch in kleiner Eigentümergemeinschaft kann Bestellung eines Verwalters verlangt werden
Dass auch in einer kleinen Eigentümergemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters besteht, stellte das Landgericht Frankfurt am Main Anfang März 2017 klar.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die lediglich aus zwei Mitgliedern bestand, war Streit ausgebrochen, weil einer der Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters forderte. Der diesen Antrag stellende Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Wohnanlage nicht ordnungsgemäß verwaltet wurde. Da die beiden Mitglieder der Gemeinschaft sich nicht auf einen Verwalter einigen Konnten, reichte der den Antrag stellende Wohnungseigentümer eine Klage beim zuständigen Gericht ein.
Mit Erfolg! Das LG Frankfurt a. M. stellte in Letzter Instanz klar, dass auch in einer lediglich aus zwei Parteien bestehenden Eigentümergemeinschaft jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters hat. Können sich die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft nicht einigen, kann ein Verwalter durch das zuständige Gericht gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestellt werden. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum Verwalter hat. Dieser Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers ist auch gerichtlich einklagbar.
Im entschiedenen Rechtsstreit war die Bestellung eines Verwalters trotz des geringen Verwaltungsaufwands auch erforderlich. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG ist das Recht einer Eigentümergemeinschaft einen Verwalter zu bestellen zudem unabdingbar. Denn bei einer kleinen Eigentümergemeinschaft, insbesondere wenn sie nur aus zwei zerstrittenen Parteien besteht, kann ein neutraler Verwalter dazu beitragen, dass die Gemeinschaft entsprechend dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ihre Verwaltungsaufgaben erfüllt. Dass gilt auch, wenn nur Verwaltungsaufgaben im geringen Umfang anfallen. Fordert ein Wohnungseigentümer mit nachvollziehbaren Argumenten die Bestellung eines Verwalters, muss deshalb auch eine gerichtliche Bestellung gemäß § 21 Abs. 8 WEG erfolgen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 07.03.17, Az. 2-13 S 4/17).
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