Streit um Frischluft: WEG Mitglied darf im Flur weiter lüften
Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft / WEG einem ihrer Mitglieder untersagen, im Flur zu lüften? Nein, entschied das Landgericht Koblenz (Urteil v. 22.08.2016, Az. 2 S 15/16). Sie darf lediglich bestimmen, wann und wie die Lüftung durchgeführt werden muss.
Frischluft-Fanatiker kippt Fenster auch bei eisiger Kälte
In einer Eigentümergemeinschaft befand sich ein Frischluftfanatiker. Der lüftete den abgetrennten Teilbereich des Flurs im 6. Stock ausgiebig, an den auch seine Wohnung angrenzte. Ständig kippte er das Fenster und öffnete zugleich die Rauchschutztür, die besagten Flur-Teilbereich vom restlichen Treppenhaus abgrenzte, obwohl dieses eigene Fenster hatte. Den anderen WEG-Mitgliedern ging das zu weit. Denn auch bei Kälte und Nässe war das Fenster meist gekippt und die Rauchschutztür offen. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich bis zur nächsten Eigentümerversammlung mit dem späteren Kläger. Das Lüften sollte auf 20 Minuten am Tag beschränkt bleiben, der Mann dabei persönlich anwesend sein und die Rauchschutztür geschlossen bleiben. In der Eigentümerversammlung wurde dann der Mehrheitsbeschluss gefasst, dass der Mann gar nicht mehr lüften durfte. Lediglich der Hausmeister sollte künftig dazu befugt sein. Dagegen erhob der Betroffene Klage – und hatte Erfolg.
Das Gericht stellte klar: Dem Mann das Kippen des Fensters zu verbieten käme einem Ausschluss vom Gebrauch des Gemeinschaftseigentums gleich. Das gehe zu weit. Beschränken dürfe die WEG nur den Umfang und zeitlichen Rahmen des Gebrauchs. In der Hausordnung könnte festgelegt werden, wie lange gelüftet werden darf.
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