Auf Belehrung durch WEG-Gericht dürfen Wohnungseigentümer und deren Rechtsanwälte vertrauen
Dass Sie als Wohnungseigentümer und auch Ihr Rechtsanwalt auf Belehrungen durch ein Gericht für Wohnungseigentumssachen vertrauen dürfen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2017 klar. Sie und Ihr Anwalt dürfen deshalb auch annehmen, dass eine Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts über das zuständige Berufungsgericht richtig ist.
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hatte ihren früheren Verwalter auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen verklagt. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht für Wohnungseigentumssachen hatte die Klage abgewiesen. In dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, nach welcher das Landgericht Fulda das zuständige Berufungsgericht sein sollte. Demgemäß legte der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Rechtsanwalt beim LG Fulda Berufung ein. Tatsächlich war die Rechtsbelehrung aber falsch, denn das LG Frankfurt am Main war tatsächlich zuständig. Nachdem das LG Fulda auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hatte, legte der Anwalt beim LG Frankfurt a. M. Berufung ein. Dieses wies die Berufung jedoch wegen Ablauf der Berufungsfrist als verspätet zurück.
In letzter Instanz kam der BGH jedoch zu dem Ergebnis, dass der Rechtsanwalt der Eigentümergemeinschaft nicht fehlerhaft gehandelt hatte. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war stattzugeben, weil ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen war. Denn der Rechtsirrtum war bedingt durch die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Amtsgericht. Deshalb hatten die Eigentümergemeinschaft und ihr Anwalt die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumt. Als Wohnungseigentümer dürfen Sie, Ihre Eigentümergemeinschaft und der beauftragte Rechtsanwalt sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Belehrung durch ein Gericht richtig ist; es sei den ein Fehler ist offensichtlich und ohne Weiteres erkennbar. Nennt eine Rechtsmittelbelehrung in einer Wohnungseigentumssache ein Berufungsgericht, ist die Belehrung aber nicht offenkundig fehlerhaft.
Welches Berufungsgericht zuständig ist, bestimmt jedes Bundesland durch Rechtsverordnung. Regelmäßig ist das am Sitz des Oberlandesgerichts ansässige Landgericht für Berufungen in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Selbst für einen Rechtsanwalt ist aber nicht ohne Weiteres erkennbar, welches Gericht in wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten für eine Berufung zuständig ist. Aus diesem Grund ist die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbelehrung durch ein erstinstanzliches Gericht in Wohnungseigentumssachen nicht ohne Weiteres offensichtlich (BGH, Beschluss v. 28.09.17, Az. V ZB 109/16).
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