Hausgeld-Rückstand: Kein Anspruch für WEG-Mitglied
Auch wenn die Folgen dramatisch sind: Ein einzelnes WEG-Mitglied kann gegenüber einem anderen WEG-Mitglied wegen nicht bezahlten Hausgelds keinen Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil v. 10.02.2017, Az. V ZR 166/16).
Stromversorgung eingestellt
Ein WEG-Mitglied hatte sein Hausgeld nicht ordnungsgemäß bezahlt. Sein Rückstand war auf 14.000 € aufgelaufen. Aus diesem Grund war die Eigentümergemeinschaft nicht mehr in der Lage, den Verwalter zu bezahlen. Der kündigte daraufhin. Unbeglichen blieben auch die Stromrechnungen des Energieversorgers. Dieser stellte nach einiger Zeit die Stromlieferungen an die gesamte WEG ein. Auch das örtliche Wasserwerk drehte der Eigentümergemeinschaft den Hahn ab.
Mieter verweigern Mietzahlung
Das betraf auch die vermietete Wohnung eines anderen WEG-Mitglieds. Dessen Mieter zahlten daraufhin keine Miete mehr. Dem betroffenen Wohnungseigentümer wurde es daraufhin zu bunt. Er verklagte den aus seiner Sicht Schuldigen, endlich seinen Hausgeld-Rückstand auszugleichen. Doch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab – schlichtweg, weil das betroffene WEG-Mitglied, dem die Mietwohnung gehörte, keinen Anspruch gegen den säumigen Miteigentümer hatte.
Anspruch steht nur der WEG zu
An diesem Urteil zeigt sich ein weiteres Mal: Wenn die WEG nicht mitzieht, ist ein einzelnes WEG-Mitglied machtlos. Hier hätte nur die gesamte WEG gegen den säumigen Miteigentümer vorgehen und ihn auf Hausgeldzahlung und Schadenersatz verklagen können. Die Klage eines einzelnen WEG-Mitglieds läuft dagegen stets ins Leere.
Fazit: Betroffene sollten bei Hausgeld-Rückständen nicht lange fackeln, sondern dies sofort in der Eigentümerversammlung ansprechen.
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