Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Baustopp per einstweiliger Verfügung
Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einem unberechtigtem Baustopp per einstweiliger Verfügung, auch wenn der den Antrag stellende Wohnungseigentümer fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dies stellte das Landgericht Frankfurt am Main im Dezember 2017 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Sanierungsbeschluss seiner Eigentümergemeinschaft per einstweiliger Verfügung einen rechtswidrigen Baustopp erwirkt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagte ihn deshalb auf Schadensersatz. Denn der Wohnungseigentümer hatte unwahre Tatsachen vorgetragen und seine Begründung des Antrages auf Erlass des Baustopps gegen die übrigen Wohnungseigentümer hatte sich später als unzutreffend herausgestellt. Aber weil das beschlossene Sanierungsangebot keine Angabe zu den vorhandenen Abwasserentlüftungen enthalten hatte, hatte der Wohnungseigentümer allenfalls fahrlässig behauptet, dass die Abwasserentlüftung bei der Sanierung falsch ausgeführt würde.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des verklagten Wohnungseigentümers. Denn anspruchsberechtigt war nicht die Eigentümergemeinschaft sondern waren die einzelnen Wohnungseigentümer. Ein Anspruch gem. § 945 ZPO steht grundsätzlich nur dem Antragsgegner in einem Verfügungsverfahren zu. Dies waren die übrigen Wohnungseigentümer und nicht der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer hatte zudem keine Treuepflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verletzt. Wer im Glauben an sein Recht einen vermeintlichen Anspruch geltend macht, begeht auch bei Fahrlässigkeit keine Pflichtverletzung, auch wenn sein Anspruch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die übrigen Wohnungseigentümer waren durch die im durchgeführten Verfahren geltenden gesetzlichen Regelungen hinreichend geschützt (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.12.17, Az. 2-13 S 17/16).
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