Probleme bei der Hausgeldzahlung? Den Mehraufwand des Verwalters können Sie sich bezahlen lassen!
Der regelmäßige Eingang der monatlichen Hausgeldzahlungen ist für Ihre Gemeinschaft von großer Wichtigkeit. Bleiben die Zahlungen aus, kann es Ihnen durchaus passieren, dass Ihre Gemeinschaft die laufenden Kosten nicht mehr begleichen kann. Um den Eingang dieser Zahlungen zu gewährleisten werden die Hausgeldzahlungen in den meisten Eigentümergemeinschaften im Lastschriftverfahren geleistet. Jedoch gibt immer wieder Wohnungseigentümer, die sich weigern, dem Verwalter ein entsprechendes Lastschriftmandat zu erteilen. Auch kommt es immer wieder zu Rücklastschriften mangels der erforderlichen Kontodeckung. Den sich hieraus ergebenden Mehraufwand für Ihren Verwalter können Sie sich bezahlen lassen. (AG Duisburg-Ruhrort , Urteil v. 25.07.19, Az. 28 C 27/18).
Beschluss: Verwalter durfte Bearbeitungsgebühr verlangen
Eine Eigentümergemeinschaft fasste den Beschluss, dass alle Wohnungseigentümer Ihre Hausgeldzahlungen von nun an im Lastschriftverfahren erbringen sollten. Für den Fall, dass dem Verwalter kein Lastschriftmandat erteilt wird, beschlossen die Eigentümer die Zahlung einer monatlichen Mehraufwandspaschale in Höhe von 1,50 je Buchung, jedoch maximal 5 € pro Monat. Zur Zahlung sollten die Wohnungseigentümer verpflichtet sein, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Die entsprechende Belastung sollte in der Jahresabrechnung erfolgen.
Außerdem beschloss die Gemeinschaft die aufgrund einer Rückbelastung anfallenden Bankgebühren dem jeweiligen Eigentümer “zuzüglich Bearbeitungsgebühr der Verwaltung” in Rechnung zu stellen. Mit diesen Beschlüssen war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage.
Besonderer Verwaltungsaufwand: Gebühr ist zulässig muss aber der Höhe nach bestimmt sein
Das Gericht gab dem klagenden Eigentümer nur teilweise Recht. Soweit der Beschluss einen Wohnungseigentümer im Fall der Rücklastschrift neben den Bankkosten mit “einer Bearbeitungsgebühr für der Verwaltung” belegt, ist der Beschluss zu unbestimmt. Es fehlt hier nämlich an der Festlegung der Höhe der Gebühr.
Im Übrigen entspricht der Beschluss aber ordnungsgemäßer Verwaltung. Wohnungseigentümer können mehrheitlich eine Regelung über die Art und Weise der Zahlungen beschließen (§ 21 Abs. 7 WEG). Ebenso können sie eine Regelung für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Von einem besonderen Verwaltungsaufwand spricht man insbesondere dann, wenn es um eine Tätigkeit des Verwalters geht, die zusätzlich Kosten verursacht. Das ist bei der Überprüfung von Zahlungseingängen von Wohnungseigentümern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, der Fall. Denn hierdurch entsteht ein Mehraufwand insoweit, als der Zahlungseingang überprüft werden muss. Außerdem kann es durch Teilzahlungen, oder fehlende Angaben eines Verwendungszwecks zu einem erhöhten Aufwand kommen. Für diese Tätigkeit kann der Verwalter auch eine Sondervergütung verlangen. Da die zu zahlende Pauschale für diesen Mehraufwand angemessen ist und betragsmäßig im Beschluss festgehalten wurde, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden.
Fazit: Wenn Eigentümer Ihrer Gemeinschaft nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen oder es aufgrund mangelnder Kontodeckung zu einer Rücklastschrift kommt, können Sie sich das bezahlen lassen. Hierdurch gewinnen Sie in doppelter Hinsicht: Zum einen zahlen diejenigen eine eventuelle Sondervergütung Ihres Verwalters, die den Mehraufwand tatsächlich verursacht haben. Zum anderen sorgen Sie für eine bessere Zahlungsmoral unter den Eigentümern. Vergessen Sie bei Ihrer Beschlussfassung nur nicht, den Mehraufwand, den die Eigentümer zu zahlen haben, betragsmäßig festzulegen.
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