Der Kinderwagen darf im Treppenhaus stehen!
Wenn in Ihrer Wohnungseigentumsanlage junge Familien wohnen, werden Sie das Problem kennen: Die Eltern kleiner Kinder stellen ihre Kinderwagen im gemeinschaftlichen Hausflur ab, andere Wohnungseigentümer fühlen sich dadurch gestört und schon gibt es Streit. Nicht selten kommt es zum Äußersten und man trifft sich vor Gericht wieder. Die Gerichte entscheiden jedoch meist zu Gunsten der jungen Eltern. So auch das Amtsgericht Dortmund, das einer Mieterin das Recht zusprach, den Kinderwagen im Flur zu belassen (Urteil v. 12.12.17. Az. 125 C 6305/17).
Kinderwagen behinderte Zugang zum Flur
Konkret ging es um Folgendes: Die Mieterin einer Eigentumswohnung stellte ihren Kindergarten regelmäßig im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zum Kellergeschoss führt. Eine Wohnungseigentümerin kam an dem Kinderwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Keller nicht gut vorbei. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Abstellen des Kinderwagens im Flur um einen Missbrauch des gemeinschaftlichen Hausflurs handelt. Sie verlangte daher im Klageweg, den Kinderwagen nicht mehr im Treppenhaus abzustellen.
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Kinderwagen behinderte Zugang zum Flur
Zunächst einmal: Da es sich bei der Klägerin um eine Mieterin handelte, waren die zwischen Wohnungseigentümern geltenden Vorschriften nicht anwendbar. Es ging allein um die Frage, ob der klagenden Mieterin ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch zustand (§ 1004 BGB).
Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sah das Gericht jedoch nicht als erfüllt an. Der Kinderwagen wurde nämlich so platziert, dass der Weg zur Wohnung selbst nicht beeinträchtigt wurde. Lediglich der Weg zum Keller, also einem Nebenraum wurde durch den Kinderwagen zugestellt. Da es auch keine alternative Abstellmöglichkeit für den Wagen gab, sah das Gericht eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümerin nicht als gegeben an. Die Mieterin durfte den Kinderwagen im Flur stehen lassen.
Das bedeutet das Urteil für Sie: Stellen Wohnungsmieter ihre Kinderwagen im Flur ab, müssen diese nur entfernt werden, wenn diese einem Bewohner der Zugang zur Wohnung selbst versperren. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die von Wohnungseigentümern abgestellte Regelung. Allerdings haben Sie und die anderen Wohnungseigentümer Ihrer Gemeinschaft es dann in der Hand, das Abstellen der Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen zu verbieten. Denken Sie in so einem Fall unbedingt daran, dass ein solches Verbot keine Wirksamkeit gegenüber Ihrem Mieter hat. Wenn Sie ihm erfolgreich verbieten möchten, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, geht das nur mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag.
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