Die Haustür darf nicht abgeschlossen werden!
Ärgern Sie sich auch immer wieder darüber? Sie möchten abends das Haus verlassen, aber die Haustür ist schon abgeschlossen. Ärgerlich kramen Sie Ihren Schlüssel raus und beschließen das Thema “Abschließen der Haustür” mit den anderen Wohnungseigentümern zu besprechen. Die lassen sich aber nicht beirren, da das mit dem Abschließen der Haustür ja schon immer so gehandhabt wurde. Das ist aber kein Argument, entschied das AG Bottrop. Die Haustür hat nachts offen zu bleiben. (Urteil v. 12.10.18, Az. 20 C 26/18).
Haustür war abends stets verschlossen
Im konkreten Fall ging es um eine aus zwei Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft. Eine Partei schloss vor allem in den Abendstunden die gemeinschaftliche Haustür ab. Hiergegen wehrten sich die anderen Eigentümer. Sie waren der Ansicht, die Haustür müsse aus bauordnungsrechtlichen Gründen jederzeit von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein. Sie verklagten daher die anderen Wohnungseigentümer und verlangten von ihnen das Abschließen der Haustür künftig zu unterlassen. Die beklagten Eigentümer meinten, sie seien aus sicherheitstechnischen Gründen zum Abschließen der Haustür berechtigt. Außerdem praktiziere man das abendliche Abschließen bereits seit 1988.
Verschlossene Haustür kann zur tödlichen Falle werden!
Das AG Bottrop entschied: Die Eigentümer durften die Hauseingangstür künftig nicht mehr abschließen. Das Abschließen der Hauseingangstür entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, denn sie führt zu einer erheblichen Gefährdung der Eigentümer. Bei abgeschlossener Haustür wird nämlich die Fluchtmöglichkeit in einer Notsituation, vor allem bei einem Brand, stark eingeschränkt. Denn das Verlassen des Hauses durch die Haustür ist nur möglich, wenn ein Haustürschlüssel mitgeführt wird. Gerade in Paniksituationen kann es gut sein, dass ein Bewohner diesen Umstand vergisst. Dann kann das Abschließen der Haustür zur tödlichen Falle werden.
Das sicherheitstechnische Argument sah das Gericht als nicht greifend an. Denn es gibt Türschließsysteme, die einen Verschluss der Tür zulassen, gleichzeitig aber das Öffnen von innen ohne Schlüssel ermöglichen. Angesichts dieser technischen Möglichkeit ist das Abschließen der Haustür nicht mehr zu rechtfertigen. Die Haustür durfte daher nicht mehr abgeschlossen werden.
Fazit: Das Urteil zeigt: In Sachen Hauseingangstür können Sie tatsächlich 2 Herren dienen. Die Ausstattung Ihrer Haustür mit einem Panikschloss berücksichtigt sowohl das Interesse der Eigentümer daran, sicher zu wohnen, als auch das Interesse im Notfall ohne Weiteres aus dem Haus zu kommen. Schlagen Sie daher bei Streitigkeiten über das Abschließen der Haustür vor, die Tür mit einem Panikschloss zu versehen. Die Installation eines solchen Schlosses entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher von jedem Eigentümer – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden.
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