Offenbare Unrichtigkeit? Dann darf Finanzamt den Steuerbescheid jederzeit korrigieren
Wenn das Finanzamt sich zu Ihren Gunsten irrt, sollten Sie sich nicht zu früh freuen. Denn eine Korrektur ist möglich – auch wenn der betreffende Steuerbescheid längst bestandskräftig geworden ist. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor (Urteil v. 14.06.2018, Az. 15 K 271/16).
6-Augen-Prinzip hat versagt
Im entschiedenen Fall ging es um eine unternehmerische Steuerangelegenheit, bei der sich das Finanzamt zunächst zugunsten des Steuerpflichtigen geirrt hatte. Den Steuerbescheid erstellt bzw. geprüft hatte sowohl ein Sachbearbeiter als auch die Qualitätssicherung als auch die Sachgebietsleitung im Finanzamt – insgesamt also 3 Personen. Keine von ihnen war auf diesen Fehler aufmerksam geworden. Der Fehler fiel erst bei einer Betriebsprüfung auf – und der entsprechende Prüfungsbescheid enthielt nun eine Korrektur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Dieser wehrte sich gerichtlich – und musste in erster Instanz eine Niederlage hinnehmen.
FG spricht von „offenbarer Unrichtigkeit“
Das zuständige Finanzgericht betrachtete den Fehler als offenbare Unrichtigkeit. Mit dieser Einstufung sei laut Abgabenordnung die Möglichkeit gegeben, den Fehler auch nachträglich noch zu korrigieren (§ 129 AO). Den Einwand, dass der Fehler von 3 Personen nicht bemerkt worden sei und somit wohl kaum „offenbar“ gewesen sein könne, ließ das Gericht nicht gelten.
BGH-Entscheidung noch offen
Allerdings hat das letzte Wort in dieser Sache der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. IX R 23/18). Sollte das Finanzamt in einem vergleichbaren Fall eine nachträgliche Fehlerkorrektur zu Ihren Ungunsten vornehmen, lohnt sich ein Einspruch. Beantragen Sie zugleich ein Ruhen des Verfahrens und verweisen Sie auf das Aktenzeichen des BFH-Verfahrens. Sollte das höchste deutsche Steuergericht dann zugunsten des Steuerpflichtigen urteilen, profitieren Sie automatisch davon.
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