Beschluss über Abstellen von Fahrrädern auf Stellplätzen ist zulässig
Gibt es in Ihrer Wohnanlage auch zu wenig Platz für Fahrräder? Der Fahrradraum ist zu klein oder gar nicht vorhanden. Auch draußen gibt es keine Freifläche für die Räder und vor dem Haus möchten Sie diese auch nicht abstellen, weil dort die Diebstahlgefahr zu groß ist. Dann fassen Sie doch einen Beschluss, nach dem das Abstellen der Räder auf den Stellplätzen Ihrer Tiefgarage für zulässig erklärt wird. Ein solcher Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (AG Potsdam, Urteil v. 04.10.18, Az. 31 C 37/17).
Hausordnung wurde mehrheitlich abgeändert
Im entschiedenen Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft deren Teilungserklärung bestimmte, dass zu jeder Wohnung ein Kellerraum oder ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Kraft der Hausordnung, die per mehrheitlichen Beschluss geändert werden konnte, waren die Fahrräder der Hausbewohner in dem Fahrradraum oder in den eigenen Kellerräumen abzustellen. Einen Fahrradkeller gab es in der Wohnanlage jedoch nicht.
Auf der Eigentümergemeinschaft beschlossen die Eigentümer mehrheitlich eine Änderung der Hausordnung insoweit, als Fahrräder sowie SUP-Bretter bzw. Kajaks nun auch auf dem jeweiligen Sondereigentum bzw. Tiefgaragenstellplatz untergebracht werden dürfen. Hiermit waren einige Eigentümer nicht einverstanden. Sie meinten, auf Tiefgaragenstellplätzen dürften allein Kraftfahrzeuge abgestellt werden, da anderenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vorliege. Sie erhoben Anfechtungsklage gegen den gefassten Beschluss.
Unterbringung der Fahrräder auf Stellplätzen ist zweckmäßig und typisch
Die klagenden Wohnungseigentümer verloren den Prozess. Die Erweiterung der Hausordnung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Zunächst einmal hatten die Wohnungseigentümer die erforderliche Beschlusskompetenz, sie konnten die Änderung der Hausordnung mehrheitlich beschließen. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass die Tiefgaragenplätze laut der Teilungserklärung Pkw-Stellplätze sind. Denn auch in privaten Garagen werden typischerweise Fahrräder, Kajaks und SUP-Bretter untergebracht. Ist keine Garage vorhanden, erscheint es zweckmäßig, wenn diese Gegenstände im Innenbereich außerhalb von Wohnungen gelagert werden. Denn zum einen ist in Kellerräumen oftmals zu wenig Platz und zum anderen sind Treppenhäuser zum Transport derart großer Gegenstände meist ungeeignet. Da es nicht darum ging, die Räder, SUP-Bretter bzw. Kajaks statt der Fahrzeuge auf den Stellplätzen unterzubringen, sondern sie zusätzlich zu den Fahrzeugen dort zu lagern, entsprach die beschlossene Nutzung dem, was für Kraftfahrzeugstellplätze auf Privatgrund typisch ist.
Dass öffentlich-rechtlich zwischen Kfz- und Fahrradstellflächen unterschieden wird, sah das Gericht als unerheblich an. Diese Gesetze bezwecken, dem öffentlichen Bedürfnis nach ausreichenden Stellflächen für Pkw und Rädern gerecht zu werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Vorschriften auch für private Stellflächen gelten.
Fazit: Haben Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft zu wenig Platz für Fahrräder, können Sie Abhilfe schaffen. Fassen Sie einen Beschluss, der es erlaubt die Fahrräder auf den Stellplätzen abzustellen. Den Beschluss können Sie natürlich auch auf anderen Dinge, die typischerweise in Garagen und auf Stellplätzen abgestellt werden erweitern. Dadurch bekommen Sie das Platzproblem in Sachen Fahrrädern und Co. in den Griff.
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