Neubau- oder Modernisierungs-Maßnahme? Ein wichtiger Unterschied
Selbst genutzte Immobilien unterscheiden sich steuerlich erheblich von Mietobjekten. Denn die Baukosten lassen sich hier steuerlich nicht geltend machen. Allenfalls Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand wird im Rahmen der „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ anerkannt – die Arbeitskosten mindern zu 20 % die Steuerlast. Wann aber gilt ein Handwerkereinsatz als nicht absetzbare Neubau- und wann als absetzbare Modernisierungs-Maßnahme? Der Bundesfinanzhof fällte hier eine sehr steuerzahlerfreundliche Entscheidung (Beschluss v. 05.07.2018, Az. VI R 53/17).
Außenputzarbeiten durften abgesetzt werden
Es ging um einen Neubau, der nach dem Einzug der Eigentümer außen noch verputzt werden musste. Die Eigentümer wollten die Kosten fürs Verputzen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen absetzen. Das zuständige Finanzamt und das später angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagten aber den Steuerabzug. Denn: Die Außenputzarbeiten seien im Bauvertrag vereinbart gewesen. Deshalb handele es sich hier um eine nicht absetzbare Neubau-Maßnahme. Während des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof änderte das Finanzamt aber seine Meinung: Entscheidend sei, dass die Arbeiten erst nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes durchgeführt worden seien. Das sei hier der Fall gewesen, und deshalb seien die Kosten fürs Verputzen auch absetzbar. Ob diese Arbeiten im Bauvertrag vereinbart seien oder nicht – darauf komme es nicht an.
Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es an
Maßgeblich für die erfreuliche Kehrtwende des Finanzamts war wohl ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. BMF v. 09.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003). In diesem Schreiben kommt es auf die Fertigstellung nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen an – und damit gemeint ist der Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten. Für Sie, was damit gemeint ist: Ein Bezug des Gebäudes muss zumutbar sein, das heißt, es muss in wesentlichen Bereichen nutzbar sein. Dann können Sie die restlichen Arbeiten im Eigenheim steuerlich geltend machen.
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