Mieterhöhungsverlangen kann im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden
Wenn einem Mieter kein Mieterhöhungsverlangen zugegangen ist, greift das in § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Nachhol- bzw. Mängelbehebungsrecht zu Gunsten eines Vermieters nicht. Nicht eingehaltene Formalien können dann nicht gemäß § 558a BGB im Gerichtsverfahren auf Zustimmung des Mieters geheilt werden. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zugestimmt hatte, hatte der Vermieter eine Klage auf Zustimmung des Mieters zu der Mieterhöhung eingereicht. Der Mieter bestritt jedoch, jemals vom Vermieter ein Schreiben hinsichtlich der Mieterhöhung erhalten zu haben.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mieterhöhung nicht rechtmäßig war. Der Vermieter konnte nicht nachweisen, dass dem Mieter ein wirksames Erhöhungsverlangen bezüglich der Mieterhöhung zugegangen war. Somit war nach Ansicht des Gerichts die Klage des Vermieters entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 13.11.13, Az. VIII ZR 413/12) unzulässig. Gemäß § 558b Abs. 2 BGB ist die Klage eines Vermieters auf Zustimmung eines Mieters zur Mieterhöhung zulässig, wenn der Mieter der geforderten Mieterhöhung nicht zwei Kalendermonate nach Zugang des Schreibens zur Mieterhöhung zugestimmt hat. Dieses Schreiben ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mangels Zugang ist gemäß § 558b Abs. 2 BGB bereits eine Klage auf Zustimmung des Mieters unzulässig. Der fehlende Zugang eines Mieterhöhungsverlangens kann im Gerichtsverfahren auch nicht nachgeholt werden. § 558b Abs. 3 BGB beschränkt das Nachhol- bzw. Mängelbehebungsrecht des Vermieters ausdrücklich auf die Einhaltung der in § 558a BGB genannten Formalien. Dies setzt aber zumindest die Abgabe und den Zugang der Aufforderung des Vermieters an den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung voraus (LG Berlin, Urteil v. 20.06.19, Az. 65 S 39/18).
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