Eigenbedarfskündigung: Gegenüber alten Mietern nur bei besonderem Grund möglich
Möchten Sie oder Ihre Angehörigen in Ihre vermietete Wohnung einziehen, dürfen Sie wegen Eigenbedarf kündigen. Doch Vorsicht, wenn alte Menschen in Ihrer Wohnung wohnen, denn dann brauchen Sie hierfür ab jetzt ganz besonders gewichtige Gründe. Das Landgericht Berlin hat nämlich entschieden, dass Mieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses im Fall einer Eigenbedarfskündigung verlangen können (LG Berlin Urteil v. 12.03.19, Az. 67 S 345/18).
Die Situation
Im Urteilsfall hatte eine Vermieterin ihren 87 und 84 Jahre alten Mietern gekündigt, da sie ihre Wohnung für gelegentliche Besuche bei ihrem Sohn in Berlin benötigte.
Die Kündigung war jedoch unzulässig, denn sie stellte aufgrund des hohen Alters der Mieter eine unzumutbare Härte dar. Ob die Kündigung gesundheitliche oder sonstige Folgen mit sich bringt, spielt keine Rolle.
Vermieter muss besonders gewichtige Nachteile geltend machen
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nur dann nicht geboten, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile durch den Fortbestand des Mietverhältnisses geltend machen kann. Diese müssen über das normale berechtigte Interesse an einer Eigenbedarfskündigung hinausgehen, was dann der Fall ist, wenn die Kündigung geradezu notwendig erscheint. Das sah das Gericht aber bei der hier angestrebten, nicht ganzjährigen Nutzung und der Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile als nicht gegeben an.
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