Doppelte Haushaltsführung: 1.000-€-Grenze gilt nicht für Einrichtung
Wer beruflich bedingt eine Zweitwohnung unterhält, kann Miete und Nebenkosten sowie auch die Anschaffungskosten notwendiger Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten absetzen. Allerdings gilt seit 2014 eine Deckelung, die sich auf maximal 1.000 € pro Monat beläuft. Ein Steuerpflichtiger allerdings vertrat die Auffassung: Diese Grenze gilt nicht für die Einrichtung. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht (Urteil v. 04.04.2019, Az. VI R 18/17).
Haushaltsartikel und Einrichtung sind ausgenommen
Die Richter entschieden: Die 1.000-€-Grenze gelte nur für die Nutzung der Zweitwohnung selbst. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikeln dagegen sei davon nicht betroffen. Die Kosten für deren Anschaffung könnten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich abgesetzt werden, sofern diese notwendig sei.
Beachten Sie: Abschreibung für höherwertige Möbel
Sie sollten allerdings wissen: Im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe absetzen können Sie nur die Kosten für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die den Wert von 800 € (ohne Mehrwertsteuer), also 952 € (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten.
Dazu zählen beispielsweise Papierkörbe, Schreibtischlampen, Kleinmöbel etc. Teurere Möbelstücke, eine Einbauküche oder auch einen Teppich müssen Sie dagegen gemäß den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Das heißt, die Anschaffungskosten sind über einen längeren Zeitraum zu verteilen, den das Finanzamt vorgibt. Aber immerhin bringt Ihnen auch das über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Steuerersparnis.
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