Mieter ist nicht berechtigt, seine Heizung selbst zu regulieren
Dass ein Mieter nicht beanspruchen kann, die Heizung selbst zu regulieren, stellte das Landgericht Mosbach im Januar 2019 klar. Es ist ausreichend, wenn der Vermieter die Heizung entsprechend den Wünschen des Mieters einstellt.
Der Flur
Ein Vermieter und sein Mieter stritten darüber, ob der Vermieter dem Mieter Zugang zu einem Sicherungskasten der Heizung gewähren musste. Die Mietwohnung war mit einer elektrischen Fußbodenheizung ausgestattet, welche über einen zentralen Sicherungskasten gesteuert wurde. Ursprünglich, bis zur Durchführung von baulichen Veränderungen hatte der Mieter Zugang zum Sicherungskasten und zur Heizungsanlage. Der Zugang und möglicher Besitz des Mieters, entfiel nach den baulichen Veränderungen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Mosbach entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Zwar konnte der Mieter vom Vermieter verlangen, dass die Raumtemperatur nach seinen Bedürfnissen reguliert wird. Aber für den Sicherungskasten hatte der Mieter keine Zugriffsrechte. Auch wenn der Mieter in der Vergangenheit Zugriff hatte, konnte daraus kein Anspruch für die Zukunft hergeleitet werden. Der Mieter konnte und durfte lediglich mitteilen, welche Raumtemperatur er beansprucht (LG Mosbach, Urteil v. 30.01.19, Az. 5 S 44/18).
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