Übertragung einzelner Räume Ihres Sondereigentums – das geht!
Im Laufe der Zeit ändern sich Ihre persönlichen Lebensumstände und führen dazu, dass Sie mehr oder weniger Platz in und um Ihre Eigentumswohnung benötigen: Die Kinder sind aus dem Haus, so dass deren Zimmer nicht mehr benutzt werden. Oder Sie gehen in Rente und wollen sich nun endlich als Hobbybastler verwirklichen, wozu Sie einen zusätzlichen Kellerraum benötigen. Dann kann die Frage auftreten, ob der Nachbar, Ihnen vielleicht seinen Keller oder Dachbodenraum, den er nicht mehr benötigt, übertragen kann. Das geht – und zwar ohne einen gemeinschaftlichen Beschluss (OLG München, Beschuss v. 06.06.17, Az. 34 WX 440/16).
Wohnungseigentümer hatte Eigentum an Hobbyraum übertragen
Im entschiedenen Fall ging es um ein Grundbuchberichtigungsverfahren. Ein Wohnungseigentümer hatte das Sondereigentum an seinem Hobbyraum auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen. Einen gemeinschaftlichen Beschluss hatte er hierzu jedoch nicht eingeholt. Daher verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung dieses Eigentumswechsels. Es war der Auffassung, mit der Übertragung des Sondereigentums gehe eine Übertragung von Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum einher. Daher sei ein gemeinschaftlicher Beschluss erforderlich gewesen.
Mitwirkung der anderen Eigentümer nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht München entschied: Das Grundbuchamt hätte die Eintragung vornehmen müssen. Ein Wohnungseigentümer kann durchaus einzelne Räume des Sondereigentums auf einen anderen Eigentümer übertragen. Einer gleichzeitigen Verfügung über Miteigentumsanteile ist ebenso wenig erforderlich wie eine Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile.
Zwar bestimmt § 6 WEG, dass Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil nicht veräußert werden darf. Diese Bestimmung ist hier aber nicht einschlägig. Diese Vorschrift soll lediglich verhindern, dass eine Person in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Sondereigentümer ist, ohne zugleich Miteigentümer zu sein, und umgekehrt. Daher genügt es, wenn das übertragene Sondereigentum mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Hieran muss aber die Gemeinschaft nicht mitwirken. Denn ihre Rechtsstellung wird von der Veränderung nicht betroffen.
Fazit: Ihr Sondereigentum ist mit den Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum verbunden. Dennoch ist es möglich, einen Teil Ihres Sondereigentums, wie beispielsweise einen Kellerraum oder einen abgetrennten Raum auf dem Dachboden an einen anderen Eigentümer zu übereignen. Durch diese Übereignung ändert sich die Zuordnung der Miteigentumsanteile nicht, so dass die Eigentümergemeinschaft an diesem Vorgang nicht beteiligt werden muss.
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