Immobilienkauf: Welcher Anteil entfällt aufs Gebäude?
Nach dem Erwerb einer Immobilie können Sie den Kaufpreis steuerlich abschreiben. Allerdings ist eine solche „Abschreibung für Abnutzung“ nur für den Teil des Kaufpreises möglich, der aufs Gebäude entfällt – und nicht etwa aufs Grundstück. Denn ein Grundstück nutzt sich – anders als die Immobilie – nicht ab. Wie aber ist die Aufteilung vorzunehmen? Dazu gibt es ein neues Urteil des Finanzgerichts Hamburg (01.10.2019, Az. 1 K 16/18).
Bodenpreis nicht gesondert ausgewiesen
Im Kaufvertrag für ein Objekt war der Kaufpreisanteil für Immobilie und für das das Grundstück nicht gesondert ausgewiesen. Der Käufer machte in seiner Steuererklärung eine Aufteilung von 80 % für die Immobilie und 20 % für das Grundstück geltend.
Das korrigierte das Finanzamt im Nachhinein auf nur 40 % für die Immobilie und 60 % für das Grundstück. Bei Mietimmobilien sei eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren üblich, bei der es allein auf die Substanz der Immobilie ankomme. Hier führte das zu einer Abwertung der Immobilie gegenüber dem Ertragswertverfahren.
Gutachter hatte gute Gründe für Ertragswertverfahren
Der Käufer hatte jedoch einen Sachverständigen eingeschaltet, der das Ertragswertverfahren vorgenommen und gut begründet hatte. Er stellte klar: Bei solchen Mietobjekten sei das Ertragswertverfahren möglich und sogar üblich.
Denn zum einen gäbe es vom Hamburger Gutachterausschuss zur Substanz keine vollständigen Daten, die eine saubere Wertermittlung erlaubten. Zum anderen sei die Immobilie mit ihren vielen Wohneinheiten ein perfektes Vermietungsobjekt – die potenzielle Wertsteigerung trete hinter diesen Aspekt zurück. Das Gericht folgte dieser Argumentation und ließ zugunsten des Klägers eine Aufteilung von 60 % (Immobilie) zu 40 % (Grundstück) zu.
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