Schuppenbau? Das geht auch ohne Zustimmung aller Eigentümer!
Das soziale Leben ist auf null heruntergefahren, viele von Ihnen arbeiten von zu Hause aus – das nehmen viele Gartenliebhaber zum Anlass, ihren Garten auf Vordermann zu bringen. Vielleicht ist das ja in Ihrer Eigentümergemeinschaft ähnlich und vielleicht planen Sie über die üblichen gärtnerischen Tätigkeiten auch Dinge anzupacken, die sie schon lange erledigen wollten. Doch Vorsicht, gehört zu diesen Dingen der Bau eines Geräteschuppens, benötigen Sie dafür einen gemeinschaftlichen Beschluss, dem alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen – allerdings nicht immer. Das Landgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Wohnungseigentümer für den Bau eines solchen Schuppen nur einen Beschluss mit einfacher Mehrheit benötigten (Urteil v. 20.11.18, Az.2-09 S 26/18).
Schuppenbau war nach den kommunalen Gesetzen erforderlich
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentumsanlage mit einem parkähnlichen Gartengrundstück. Aufgrund dieses Grundstücks gab es in der Anlage zahlreiche motorbetriebene Geräte, die mangels anderer Unterbringungsmöglichkeiten im Keller der Wohnanlage gelagert wurden. Allerdings war es nach den kommunalen Vorschriften zur Gefahrenverhütung verboten motorbetriebene Geräte in Kellern zu lagern. Daher beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich den Bau eines Geräteschuppens im gemeinschaftlichen Garten.
Hiermit war eine Wohnungseigentümerin aber nicht einverstanden, da sie den Schuppen als eine Verschandelung des Gartens ansah. Die Wohnungseigentümerin ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Das Gericht entschied: einfach Stimmenmehrheit war ausreichend
Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft recht. Der Bau des Schuppens war nämlich nicht als Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums und damit als bauliche Veränderung einzuordnen. Vielmehr war er als bloße Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren, da die Eigentümergemeinschaft mit ihm den Verpflichtungen gerecht wurde, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergaben. Für eine solche Instandsetzungsmaßnahme genügt aber ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Fazit: Baumaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unumgänglich sind, werden als Instandsetzungsmaßnahmen und nicht als bauliche Veränderungen eingestuft und sind daher mit einfacher Stimmenmehrheit beschließbar. Übrigens werden Sie sich die komplizierte Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und sonstigen baulichen Maßnahmen bald sparen können. Der am 23.03.2020 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes sieht nämlich insoweit eine deutliche Vereinfachung vor. Danach sollen auch bauliche Veränderungen zukünftig mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Das geplante Gesetz soll nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr in Kraft treten.
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