Gackernde Hühner in ländlicher Gegend – das müssen Sie hinnehmen

Durch die Corona-Pandemie findet das Leben überwiegend zu Hause statt. Viele Menschen finden jetzt Gefallen daran, sich gärtnerischen Tätigkeiten zuzuwenden und vielleicht sogar zum Selbstversorger zu werden. Den Anbau von Obst und Gemüse werden Sie insoweit sicher nicht beanstanden. Doch was ist, wenn Ihr Nachbar sich dazu entscheidet, seine Selbstversorgung auf die Haltung von Hühnern auszuweiten? Können Sie eine solche Haltung unterbinden und verhindern, dass Sie in den frühen Morgenstunden von einem krähenden Hahn geweckt werden? Nein, entschied das Landgericht Koblenz, in ländlichen Gegenden sind die Geräusche von Hühnern und Hähnen nicht als Ruhestörung einzustufen (Urteil v. 19.11.19, Az. 6 S 131/19).
Hahn krähte bereits um 4.00 Uhr morgens
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen zwei Bewohnern eines 250-Seelen-Dorfs. Eine Anwohnerin hatte gegen einen Nachbarn geklagt, der etwa 25 Hühner und einen Hahn hielt. Der Hahn kräht jeden Morgen ab ca. 4 Uhr. Hierdurch fühlte sich die Anwohnerin gestört, da der Hahn sie und ihren Ehemann um Ihren Schlaf bringe. Auch tagsüber fühlte sie sich durch den erheblichen Lärm, den der Aufenthalt der Tiere im Freien verursachte gestört. Außerdem führte der Kot der Tiere zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Anwohnerin verklagte die Tierhalterin auf Abschaffung des Geflügels.
Gericht entschied: Kleintierhaltung in ländlichen Gegend ist erlaubt
Das Gericht entschied zu Gunsten der Tierhalterin. Bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn handele es sich um eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks. Das Gegacker konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden. So würde der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb völlig unrentabel werden lassen. Dies aber hätte letztlich das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge. Die Nachbarn müssen den Hühnerlärm daher nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden.
Fazit: Besonders in ländlichen Gegenden betrachten die Gerichte den Lärm von Nutztieren als normal, so dass Sie dort nichts gegen die Hühnerhaltung unternehmen können. In der Großstadt wäre dieses Urteil sicher anders ausgefallen. Übrigens, wenn einer Ihrer Miteigentümer auf die Idee kommt, Hühner halten zu wollen, benötigt er hierzu keinen gemeinschaftlichen Beschluss, denn Hühner zählen zu Kleintieren, die Wohnungseigentümer ohnehin halten dürfen. Allerdings benötigen Hühner einen recht großen Stall. Da ein solcher Stall eine bauliche Veränderung darstellt, benötigt ein Wohnungseigentümer für dessen Errichtung normalerweise die Zustimmung der anderen Eigentümer. Wird ein solcher Stall ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichtet, können Sie dessen Entfernung und damit auch die der Hühner verlangen.
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