Schenkung an leibliches Kind: Diese Tücken hat die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Angenommen, ein Kind hat einen biologischen Vater, der aber nicht der rechtliche Vater ist. Welcher Freibetrag und welche Steuerklasse gelten nun, wenn es eine Schenkung vom biologischen Vater erhält? Dazu hat sich der Bundesfinanzhof geäußert (Urteil v. 05.12.2019, Az. II R 5/17).
Es ging um eine 30.000-€-Schenkung
Ein Kind war nicht vom biologischen Vater aufgezogen worden, sondern lebte bei seiner Mutter und deren Ehemann, der es als Stiefkind akzeptiert hatte. Der leibliche Vater wollte ihm nun eine Schenkung über 30.000 € machen. Er ging davon aus, dem Kind stünde ein Freibetrag von 400.000 € und eine Einordnung in Steuerklasse I nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu. Aber das Finanzamt sah das anders.
3.000 € statt 0 € Schenkungsteuer
Das Finanzamt ließ nur einen Freibetrag von 20.000 € zu. Außerdem ordnete es das Kind in Steuerklasse III ein. So musste es die 10.000 € Differenz zwischen Freibetrag und Schenkungsbetrag mit 30 % versteuern – dem gleichen Steuersatz wie bei einer Schenkung unter Fremden. 3.000 € Schenkungsteuer verlangte das Finanzamt folglich. Die Klage des Vaters dagegen scheiterte.
Hier zählt die Verwandtschaft nicht
Normalerweise kann ein Kind, das von seinem leiblichen Vater eine Schenkung erhält, tatsächlich einen Freibetrag von 400.000 € und die Steuerklasse I beanspruchen. Die Steuersätze sind hier viel niedriger (7 bis 19 % bei einer Schenkung bis 6 Mio. €). Doch ist der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche, dann fallen auf Schenkungen hohe Steuern an.
Daher aufgepasst, auch bei Immobilien. Mit einem Freibetrag von 20.000 € können Sie allenfalls Steuern sparen, wenn sie das Objekt im 10-Jahres-Abstand allmählich überschreiben. Denn alle 10 Jahre dürfen Sie den Freibetrag aufs Neue ausschöpfen. Eine Schenkung im Ganzen könnte Sie dagegen sehr teuer zu stehen kommen!
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