Vom Vermieter bereitgestellter Kabelanschluss muss für Mieter nicht kündbar sein
Wenn ein Vermieter die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss als Betriebskosten auf seine Mieter umlegt, muss er seinen Mietern kein gesondertes Kündigungsrecht in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm per Urteil Ende Mai 2020 klargestellt. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist bei einem solchen Sachverhalt nicht anwendbar.
Der Fall
Ein Wettbewerbsverein hatte einen führenden Wohnungsanbieter in Nordrhein-Westfalen verklagt, welcher mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden unterhält. Die meisten der Mietwohnungen sind an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über welches die Mieter Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen können. Auch andere Dienste, beispielsweise Telefon und Internet, können darüber genutzt werden. Hinsichtlich der Versorgung mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz hatte der Vermieter einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen. Die Vergütung legte der Vermieter in der jährlichen Betriebskostenverordnung als „Fernsehversorgung” auf seine Mieter um. Der Wettbewerbsverein und einige Mieter bemängelten, dass die Mieter sich während Laufzeit der Mietverträge über die Wohnungen nicht aus dem Vertrag über die Versorgung der Mietwohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen lösen konnten. Der Vermieter sei als „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten” im Sinne des § 43b TKG anzusehen. Da die Mieter für die gesamte Dauer ihrer Mietverhältnisse an den Kabel-TV-Anschluss gebunden seien, liege ein Verstoß gegen § 43b TKG vor. Danach ist die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf 24 Monate zu begrenzen.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Klage hatte keinen Erfolg! Der Vermieter hatte nach Ansicht des Gerichts nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Denn zwischen dem Vermieter und den Mietern bestand kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen kann zwar nach den Regelungen im TKG als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst angesehen werden. Aber die eigentliche Leistung des Vermieters war die Gewährung des Gebrauchs einer vermieteten Wohnung und nicht die Gewährung von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3 Nr. 24 TKG. Zudem müsste der Telekommunikationsdienst „öffentlich zugänglich” sein, gemäß § 43b TKG. Öffentlich zugänglich ist ein Telekommunikationsdienst gemäß § 3 Nr. 17a TKG dann, wenn er der Öffentlichkeit und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht. Dies ist bei einem Mietverhältnis zwischen einem Vermieter und seinen Mietern nicht der Fall (OLG Hamm, Urteil v. 28.05.20, Az. 4 U 82/19).
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