Auf wiederholt unpünktliche Mietzahlungen muss eine zeitnahe Kündigung erfolgen
Wiederholt unpünktliche Zahlungen der Miete durch einen Mieter können Grund für den Ausspruch einer Kündigung sein. Das setzt aber voraus, dass Sie als Vermieter zeitnah nach den Vertragsverstößen Ihres Mieters die Kündigung aussprechen. Dies stellte das Landgericht Leipzig in einem Urteil im Mai 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor dem LG Leipzig über die Rechtmäßigkeit mehrerer vom Vermieter ausgesprochener Kündigungen. Hintergrund der Kündigungen war, dass der Mieter wiederholt die Miete unpünktlich gezahlt hatte. Nach Ausspruch der letzten Kündigung hatte der Vermieter den Mieter auf Räumung verklagt.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen des Vermieters hatten nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Dem Vermieter stand somit kein Räumungsanspruch zu. Dass der Mieter im Jahr 2017 teilweise verspätet die Miete gezahlt hatte, rechtfertigte eine um den 19.02.2019 ausgesprochene außerordentliche und eine ordentliche Kündigung nicht. Mehr als 1 ½ Jahre nach den verspäteten Zahlungen konnte der Vermieter nicht mehr unterstellen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar war.
Zu einer notwendigen Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB hatte der Vermieter auch nichts vorgetragen. Zwar können wiederholte unpünktliche Zahlungen der Miete durch einen Mieter Grund für den Ausspruch einer Kündigung sein. Diese muss aber zeitnah zu den Vertragsverstößen des Mieters erfolgen. Wenn zwischen unpünktlichen Mietzahlungen und Ausspruch der Kündigung Monate vergangen sind, ist die Fortführung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr unzumutbar.
Eine schuldhaft nicht unerhebliche Verletzung eines Mietvertrages ist nur dann anzunehmen, wenn verzögerte Mietzahlungen auch nach Abmahnungen immer wieder auftreten (LG Leipzig, Urteil v. 12.05.20, Az. 2 S 401/19).
Neueste Kommentare