Jahresabrechnung: Verwalter muss nichtumlagefähige Kosten nicht gesondert ausweisen
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, müssen Sie einmal im Jahr über die Betriebskosten abrechnen. Hierbei orientieren Sie sich bestimmt an Ihrer Jahresabrechnung. Das ist ja deutlich einfacher für Sie als die auf Ihren Mieter umlegbaren Kosten anhand der Belege heraus zu suchen.
Allerdings können Sie die Jahresabrechnung nicht 1 zu 1 auf Ihren Mieter übertragen. Denn Ihr Mieter muss nicht alle Kostenpositionen Ihrer Jahresabrechnung zahlen. Dennoch können Sie von Ihrem Verwalter nicht erwarten, dass er in der Jahresabrechnung nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten unterscheidet. Ohne eine gesonderte Vereinbarung ist er hierzu nicht verpflichtet (LG Rostock, Urteil v. 07.06.19, Az. 1 S 83/18).
Jahresabrechnung wies umlagefähige Kosten nicht gesondert aus
Im entschiedenen Fall hatte die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage die Jahresabrechnung für die Jahre 2010 bis 2013 erstellt. In diesen Abrechnungen hatte sie keine Unterteilung vorgenommen zwischen solchen Kosten die auf Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegbar sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Hiermit waren einige Wohnungseigentümer, die Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, nicht einverstanden. Sie waren der Ansicht, die Jahresabrechnung müsse zwischen umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten unterscheiden, diese also gesondert ausweisen. Daher erhoben sie Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung.
Kein Pflichten des Verwalters im Bezug auf die Vermietung
Die klagenden Wohnungseigentümer verloren den Prozess. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Jahresabrechnung in umlegbare und nicht umlegbare Kosten zu unterteilen. Eine solche Verpflichtung sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrücklich Vereinbarung mit ihrem Verwalter besteht, kraft derer er die auf Mieter umlegbaren Kosten gesondert in der Jahresabrechnung aufzuführen hat. Eine solche Vereinbarung bestand hier aber nicht.
Fazit: Auch wenn in der Praxis viele Verwalter aufgrund ihrer Abrechnungsprogramme die umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten gesondert ausweisen können, ist das grundsätzlich nicht von Ihrem Verwalter geschuldet. Sofern Ihre Jahresabrechnung eine solche Unterscheidung nicht vornimmt, müssen Sie anhand Ihres Mietvertrags prüfen, welchen Kosten Sie auf Ihren Mieter umlegen können.
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