Bei Eigenbedarfskündigung ist keine Sozialauswahl erforderlich
Ein Mieter kann gegen eine Eigenbedarfskündigung nicht einwenden, der Vermieter hätte unter mehreren vergleichbaren Wohnungen eine andere kündigen müssen. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist keine Sozialauswahl zu Gunsten betroffener Mieter vorzunehmen. Bietet ein Vermieter im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung eine Alternativwohnung an und weist der Mieter dieses Angebot zurück, kann dieser sich nicht darauf berufen, keinen zumutbaren Ersatzwohnraum zu finden. Dies stellte das Landgericht Berlin im Dezember 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Der Vermieter hatte das langjährige Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt. Er bot dem Mieter jedoch im selben Haus eine andere Wohnung für die gleiche Bruttokaltmiete pro Quadratmeter an. Der Mieter erschien dann nicht zum Besichtigungstermin, weil er die Kündigung für rechtswidrig hielt. Der Mieter verwies darauf, dass die Begründung für den Eigenbedarf sich mit dem Vortrag des Vermieters in einem früheren Räumungsprozess deckte. Diese Räumungsklage war zu Lasten des Vermieters abgewiesen worden, da der Vermieter nach Ansicht des Gerichts keinen Eigenbedarf nachweisen konnte. Der Mieter war auch jetzt der Ansicht, dass die Begründung des Vermieters für die neue Kündigung der Mietwohnung nur vorgeschoben war. Der Vermieter wollte nach Meinung des Mieters nur das älteste der Mietverhältnisse mit der niedrigsten Miete beenden. Der Mieter verwies darauf, dass eine besondere Härte gegen die Kündigung spreche und machte hierfür u.a. gesundheitliche Gründe geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den zweiten Prozess zu Gunsten des Vermieters und gab dessen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung statt. Die aktuelle Kündigung war nicht wegen der Abweisung der früheren Räumungsklage rechtswidrig. Der inzwischen tatsächlich vorhandene Eigenbedarf des Vermieters konnte nun die weitere Kündigung begründen. Der Vermieter durfte auch das älteste mehrerer Mietverhältnisse kündigen, denn welche Mietwohnung er zukünftig nutzen wollte, stand in seinem Ermessen. Der Vermieter musste keine Sozialauswahl zu Gunsten eines Mieters vornehmen. Auf eine besondere Härte konnte sich der Mieter auch nicht berufen, weil er die vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung nicht angenommen hatte (LG Berlin, Urteil v. 18.12.19, Az. 64 S 91/18).
Neueste Kommentare