Fristlose Kündigung wegen frei laufender Hunde trotz Abmahnung
Wenn ein Mieter seine Hunde wiederholt frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen lässt, ist nach Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Der Vermieter hatte dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, weil dieser seine beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen inklusive Kinderspielplatz herumlaufen ließ. Die beiden vorinstanzlichen Gerichte sahen die Kündigung als gerechtfertigt an. Der Mieter ließ diese Gerichtsentscheidungen vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen.
Die Entscheidung vor dem BGH − Ohne Erfolg!
Der BGH bestätigte zu Lasten des Mieters, dass das freie Laufenlassen der Hunde auf den Gemeinschaftsflächen und dem Kinderspielplatz als Verstoß gegen die Hausordnung und die Abmahnungen eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellte. Wegen dieser schwerwiegenden, dauerhaften und beharrlichen Pflichtverletzung war bereits die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Bei dieser eindeutig gegen den Mietvertrag verstoßenden Nutzung kam es nicht darauf an, ob sich andere Hausbewohner gestört fühlten. Es lagen aber ohnehin Beschwerden anderer Mieter über Beeinträchtigungen und Verschmutzungen durch die Hunde vor (BGH, Beschluss v. 02.01.20, Az. VIII ZR 328/19).
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