Mieterhöhungsverlangen muss auf mindestens drei vergleichbare Mietwohnungen gestützt werden

Ein Mieterhöhungsverlangen, welches mit Vergleichswohnungen begründet wird, erfüllt nur dann die Anforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, wenn der Vermieter mindestens drei vergleichbare Wohnungen angibt. Dies stellte das Landgericht Berlin im August 2020 per Beschluss klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor dem LG Berlin über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte sein Mieterhöhungsverlangen mit Verweis auf drei Vergleichswohnungen begründet. Der Mieter war der Ansicht, dass die Anforderungen des § 558a BGB nicht erfüllt waren. Zur Begründung kann gemäß 558a BGB Bezug genommen werden auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. Eine der vom Vermieter benannten Wohnungen war jedoch nicht vermietet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Das Mieterhöhungsverlangen war formunwirksam, da die zur Begründung angegebenen Wohnungen nicht vergleichbar i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB waren. Erforderlich ist, dass jedenfalls drei Wohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens vermietet sind, so das LG Berlin. Ausweislich des Erhöhungsverlangens waren aber nur zwei der angegebenen Wohnungen aktuell vermietet. Selbst wenn der Vermieter diesen ursprünglichen Formalmangel durch Vermietung der dritten Wohnung behoben hätte, wäre dadurch die Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 BGB nicht erneut in Gang gesetzt worden (BGH, Urteil v. 29.04.20, Az. VIII ZR 355/18). Die Frist wurde somit bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens nicht in Gang gesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 18.08.20, Az. 67 S 129/20).
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