Grunderwerbsteuer ist nicht verfassungswidrig!
Beim Kauf Ihrer Eigentumswohnung haben Sie sich bestimmt auch über die Grunderwerbsteuer geärgert, oder? Immerhin haben Sie je nach Bundesland 3,5% bis 6,5% des Kaufpreises an den Staat abgeführt. Da es hier um eine Menge Geld geht, haben Sie bestimmt schon darüber nachgedacht, die Erhebung dieser Steuer überhaupt rechtens ist. Ähnlich Überlegungen hatte auch ein Ehepaar, das ein Familienheim erworben hatte. Das Ehepaar versuchte, die Grunderwerbssteuer für verfassungswidrig erklären zu lassen, scheiterte aber mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Münster (Urteil v. 20.08.2020, Az. 8 K 470/19).
Hauskäufer rügten Ungleichbehandlung
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein Haus als Familienheim gekauft. Der Kaufpreis betrug 420.000 €, für den Kauf wurden 27.300 € an Grunderwerbsteuern festgesetzt. Mit seiner Klage wendete sich das Ehepaar gegen den Steuerbescheid.
Die Eheleute sahen unter anderem die Freiheit der Vermögensbildung (Artikel 14 Absatz 1GG) als verletzt an. Außerdem sahen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 GG), da der Erwerb einer Immobilie, die zur Unterbringung einer Familie diene, steuerlich genauso behandelt werde, wie der Erwerb von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen zur Kapitalanlage.
Auch “Familienwohnheime” dürfen besteuert werden
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Artikel 14 GG sah das Gericht nicht als verletzt an, da dieser Artikel nicht eine Freiheit der Vermögensbildung, sondern das Eigentum schütze. Letzteres sei durch die Besteuerung aber nicht verletzt worden. Ein Grundrecht auf Freiheit der Vermögensbildung gebe es aber nicht.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Staat einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage des Steuergegenstands habe. Insoweit dürfe auch ein “Familienwohnheim” besteuert werden. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu sonstigen Wohnungen konnte das Gericht nicht feststellen.
Fazit: Die Grunderwerbsteuer, die Sie beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses zu zahlen haben ist verfassungsgemäß. Planen Sie daher beim Kauf einer Immobilie von vorneherein ein, dass Sie je nach Bundesland 3,5% bis 6,5% des Kaufpreises an Grunderwerbsteuer an den Fiskus abführen müssen.
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