Ein Strandkorb auf dem Balkon? Das geht nicht!
Nicht nur kalendarisch hat der Frühling begonnen, auch die Temperaturen zeigen, dass nun endlich die warme Jahreszeit beginnt. Für Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft ist das die Zeit, in der Sie Ihren Balkon frühlingsfit machen. Vielleicht haben Sie Ihren Balkon schon mit den ersten Pflanzen versehen und die Balkonmöbel herausgestellt. Doch was ist, wenn ihr Nachbar einen neuen Strandkorb auf seinem Balkon aufstellt und ihnen dadurch die Sicht versperrt oder gar die ersten Sonnenstrahlen nimmt? Für diesen Fall möchte ich Sie auf ein nicht mehr neues aber für diesen Fall einschlägiges Urteil des AG Potsdam hinweisen. Ein Strandkorb ist keine balkontypische Möblierung, so dass Sie von Ihrem Nachbarn dessen Entfernung verlangen können. Das gilt sogar, wenn Ihre Gemeinschaft Strandkörbe auf den Balkonen durch einen Beschluss erlaubt hat (Urteil v. 01.03.18, Az. 31 C 34/17).
Strandkörbe auf den Balkonen per Beschluss erlaubt
Im entschiedenen Fall ging es um ein Wohnhaus, von dessen Balkonen die Eigentümer einen seitlichen Blick auf die Havel hatten. Kraft der gemeinschaftlichen Teilungserklärung war unter anderem das Anbringen von festmontierten Balkonverkleidungen nicht gestattet. Auch ein Sonnenschutz bzw. ein Wind- oder Sichtschutz soll nur zugelassen sein, wenn die entsprechenden Gegenstände nach dem Gebrauch abgenommen oder eingeräumt werden. Letztendlich sollte nach dem Einräumen die sichtbare, äußere Gestalt des Wohnhauses nicht verändert oder beeinträchtigt sein.
Zur Klarstellung dieser Regelungen der Teilungserklärung beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass ein Strandkorb kein Gegenstand ist, der die äußere Gestalt des Baukörpers verändert oder beeinträchtigt. Damit sei klar, dass ein Strandkorb auf dem Balkon zulässig sei, so der Beschluss. Den Eigentümern einer Wohnung wurde die seitliche Sicht der auf die Havel durch einen aufgestellten Strandkorb erheblich beeinträchtigt. Daher gingen sie gegen den gefassten Beschluss im Klageweg vor.
Ein Strandkorb ist keine normale Sitzgelegenheit
Das Gericht gab den Wohnungseigentümern recht und erklärte den Beschluss der Eigentümergemeinschaft für nichtig. Die Eigentümergemeinschaft durfte nicht durch Mehrheitsbeschluss über die Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung entscheiden. Denn die Auslegung einer Teilungserklärung ist verbindlich nur durch das Gericht oder eine einheitliche Entscheidung aller Wohnungseigentümer möglich.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei Strandkörben nicht um normale Sitzgelegenheiten handelt. Sie sind viel höher als normale Balkonmöbel, was die Sicht für Nutzer anderer Balkone in erheblichem Maße beeinträchtigen kann. Außerdem dienen Strandkörbe typischerweise der Nutzung am Strand, nicht jedoch auf dem Balkon. Denn ihr besonderer Zweck ist es, Sonne und Wind abzuhalten, um insoweit besonderen Schutz zu geben. Von balkontypischen Sitzmöbeln kann man bei Strandkörben nicht ausgehen. Da im vorliegenden Fall die Sicht der klagenden Eigentümer tatsächlich erheblich durch den aufgestellten Strandkorb beeinträchtigt wurde, wäre er auch aus diesem Grund zu entfernen gewesen.
Fazit: Wenn Ihr Nachbar Ihre Aussicht ins Grüne durch einen Strandkorb auf seinem Balkon behindert, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können die Unterlassung dieser Störung, also die Beseitigung des Strandkorbes verlangen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gebietet die Entfernung des Strandkorbs. Da es sich bei dem Balkoninnenraum, um dessen Nutzung es in einem solchen Fall geht, um Sondereigentum handelt, können Sie Ihren Anspruch auch nach der WEG-Reform als einzelner Wohnungseigentümer im Klageweg geltend machen.
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