Trotz Corona – Ihr Verwalter muss die Eigentümerversammlung durchführen
Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Durchführung Ihrer Eigentümerversammlung. Denn Ihr Verwalter hat darauf zu achten, dass dort die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass ihr Verwalter sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern kann, Ihre Eigentümerversammlung abzuhalten. Das gilt zumindest dann, wenn die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt begehrt wird, zu welchem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 16.02.21, Az. 2-13 T 97/20).
Verwalter weigerte sich zur Eigentümerversammlung einzuladen
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus mehr als 50 Eigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft. Auf den Eigentümerversammlungen der Gemeinschaft erschienen nie alle sondern in der Regel nur ca. 20 Eigentümer. Nachdem im Jahr 2020 noch keine Eigentümerversammlung durchgeführt worden war, forderte der Beiratsvorsitzende die Verwalterin zur Einberufung einer Versammlung Ende August 2020 auf. Dort sollte über die Verwalterwahl beschossen werden, da die Verwalterstellung am 31.12.2020 endete.
Die Verwalterin weigerte jedoch sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie. Sie war der Ansicht, für eine Verwalterwahl bestehe kein Bedarf, da Verwalter ohnehin nach § 6 Abs. 1 COVMG (Gesetz über Maßnahmen … zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie) bleibe. Daher lud der Beiratsvorsitzende zu einer Eigentümerversammlung im Oktober 2020 ein. Die Verwalterin war der Ansicht, der Beiratsvorsitzende sei hierzu nicht berechtigt.
Ihr Verwalter
Falsch entschied das Gericht. Der Beiratsvorsitzende durfte zur Eigentümerversammlung einladen, da die Verwalterin dies pflichtwidrig unterlassen hatte (§ 24 Abs. 3 WEG a. F.). Vor allem entbindet die Corona-Pandemie einen Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen. Da die Eigentümerversammlung der zentrale Ort für Entscheidungen der Eigentümer ist, haben die Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der Versammlung, solange sie durchführbar ist.
Hier standen der Versammlung keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Denn im Oktober 2020, als Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren, rechtfertigte die Pandemielage nicht ohne weitere Gründe eine Weigerung der Verwalterin eine Versammlung einzuberufen. Auch dass die Rahmenbedingungen der Versammlung den Bedingungen der Pandemie entsprechen müssen, erschwert die Durchführung der Eigentümerversammlung, macht sie aber nicht unmöglich. Zwar muss die Eigentümerversammlung wegen der geltenden Abstandsregelungen in einem größeren Raum durchgeführt werden als vor der Pandemie. Hierbei konnte sich die Verwalterin aber an der Zahl der üblicherweise erscheinenden Personen orientieren. Die Verwalterin musste keinen für alle 50 Eigentümer geeigneten Raum zur Verfügung stellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass als einziger Tagesordnungspunkt die Wahl eines (anderen) Verwalters vorgesehen war, obwohl die Verwalterin aufgrund § 6 Abs. 1 COVMG weiter im Amt geblieben wäre. Durch diese Regelung sollte verhindert werden, dass eine Eigentümergemeinschaft nicht verwalterlos wird, weil die Eigentümerversammlung wegen der Pandemielage nicht durchgeführt werden kann oder soll. Dagegen kann die automatische Verlängerung der Amtsstellung nicht angeführt werden, um eine Willensbildung der Eigentümer über den Verwalter zu verhindern. Daher hätte sich die Verwalterin nicht weigern dürfen die Eigentümerversammlung durchzuführen.
Fazit: Kann oder will Ihre Gemeinschaft wegen der Covid-10-Pandemie keine Eigentümerversammlung durchführen, bleibt Ihr Verwalter bis zu nächsten Versammlung im Amt, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen ist. Wollen Sie und die andern Eigentümer aber über die Verwalterwahl beschließen und gegebenenfalls einen neuen Verwalter wählen, kann ihr Verwalter sich nicht weigern die Eigentümerversammlung durchzuführen – auch nicht mit Hinblick auf Covid-19.
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