Blumengießen: Wasser tropft auf Ihren Kaffeetisch – Sie können Unterlassen verlangen
Der Frühling ist da und bestimmt haben Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft Ihre Balkone mit Pflanzen und Blumen verschönert. Doch der Blumenschmuck kann schnell zum Zankapfel werden, wenn der oben wohnende Nachbar seine Blumen gießt und Wasser auf Ihren Balkon oder Ihre Terrasse tropft. Schließlich wollen Sie ja kein Blumenwasser auf Ihrem Frühstückstisch haben. Für diesen Fall möcht ich Sie auf ein zwar älteres aber im Frühjahr und Sommer brandaktuelles Urteil des Landgerichts München hinweisen, nach dem auch beim Blumengießen in einer Eigentümergemeinschaft das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten ist (Urteil v. 15.09.14, Az. 1 S 1836/13 WEG).
Gießwasser tropfte auf den unteren Balkon. sogar auf den Kaffeetisch
Im entschiedenen Fall ging es um einen Streit zweier übereinander wohnender Wohnungseigentümerinnen über das Gießen der Balkonpflanzen. Wenn die Eigentümerin der oberen Wohnung ihre Blumen goss, tropfte dabei immer wieder Wasser auf die Terrasse der unteren Wohnung, oftmals sogar auf den bereits gedeckten Kaffeetisch. Trotz der Aufforderung, das Blumengießen zu unterlassen, kam es immer wieder zu Störungen durch das Gießwasser. Daher erhob die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung Klage auf Unterlassen.
Blumengießen: Auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme
Das LG München wies zunächst darauf hin, dass das Anbringen von Blumenkästen an einem Balkon im Frühjahr oder Sommer ganz normal ist. Auch das regelmäßige Gießen dieser Blumen stellt eine sozialadäquate Handlung dar und ist daher grundsätzlich zu dulden. Ebenso ist das Tropfen von Blumenwasser auf die darunter liegende Terrasse durchaus üblich und lässt sich nicht vermeiden.
Allerdings ist auch beim Gießen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot zu beachten, nach dem eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung anderer Eigentümer vermieden werden soll. Eine solche Beeinträchtigung liegt beispielsweise dann vor, wenn Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zu dem die Eigentümer oder andere Personen erkennbar auf der Terrasse bzw. dem unteren Balkon aufhalten und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden können. Das war hier der Fall, da die Eigentümerin der unteren Wohnung in mehreren Fällen mit ihrem Mann beim Frühstück oder anderen Mahlzeiten auf ihrer Terrasse saß, als die Eigentümerin der oberen Wohnung die Blumen in ihren Blumenkästen goss. Dabei tropfte das überlaufende Wasser direkt auf den gedeckten Tisch. Das muss die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung nicht hinnehmen. Ihr stand insoweit ein Unterlassungsanspruch zu. Sie konnte verlangen, dass die Blumen nicht gegossen werden, wenn sich Personen auf der Terrasse aufhalten.
Fazit: Sie sehen, Ihr Nachbar darf seine Blumen zwar gießen, er darf Sie dadurch aber nicht belästigen. Gießt er seine Blumen, obwohl Sie sich auf Ihrem Balkon befinden und werden Sie durch das tropfende Wasser gestört oder gar beschmutzt, steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu, den Sie notfalls gerichtlich durch setzen können. Weisen Sie Ihren Miteigentümer auf dieses Urteil hin und empfehlen Sie ihm, seine Blumen nur dann zu gießen, wenn Sie sich nicht auf Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse aufhalten.
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