Legionellen-Befall: Verwalter darf betroffenen Eigentümer namentlich benennen!
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft eine Rolle. Daher fragen Sie und Ihre Miteigentümer sich bestimmt in vielen Fällen, ob der Verwalter in der Eigentümerversammlung Informationen über einzelne Eigentümer preisgeben darf oder nicht. Das Landgericht Landshut hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verwalter in der Eigentümerversammlung offengelegt hat, welche Eigentumseinheit von Legionellen befallen war. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (Urteil v. 06.11.2020, Az. 51 O 5123/20).
Informationen erfolgten mündlich in der Eigentümerversammlung
Im entschiedenen Fall ging es um eine Teileigentumseinheit einer Wohnanlage in der Legionellen aufgetreten waren. In der Eigentümerversammlung, die der Verwalter wegen des Befalls einberufen hatte, nannte er die betroffene Teileigentumseinheit und deren Eigentümer namentlich. Das Versammlungsprotokoll gab diese Informationen allerdings nicht wieder.
Der betroffene Eigentümer war mit der Preisgabe seines Namens und seiner Teileigentumseinheit nicht einverstanden. Er war der Ansicht, es handele sich um eine Rufschädigung. Außerdem handele es sich bei der Preisgabe der Informationen durch den Verwalter um einen Verstoß gegen die DSGVO, der letztlich den Verkauf seiner Wohnung zum Scheitern gebracht habe. Daher erhob der Eigentümer Klage gegen die Preisgabe der Informationen und verlangte Schadenersatz.
Eigentümer hat kein Recht auf Geheimhaltung
Die Klage war erfolglos, das Gericht wies die Klage ab. Der Eigentümer hatte kein Recht auf die Geheimhaltung der Informationen. Zwar beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht selbst zu entscheiden, ob, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte und Daten offengelegt werden. Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich bei der Benennung von Namen und Teileigentumseinheit.
Ein Eingriff in personenbezogene Daten ist jedoch zulässig, wenn eine der in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nennung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Die Eigentümergemeinschaft hat nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in welchen Teileigentumseinheiten ein Befall mit Legionellen gegeben sei. Anderenfalls ist die Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen nicht möglich.
Fazit: Immer wieder kommt es vor, dass Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft mit der Preisgabe ihres Namens oder Ihrer Wohn- bzw. Teileigentumseinheit nicht einverstanden sind. Dient die Preisgabe aber dem berechtigten Interesse Ihrer Gemeinschaft, wie es bei einem Legionellenbefall aufgrund der einzuleitenden Gegenmaßnahmen gegeben ist, besteht kein Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner Informationen. Der Eigentümer hat übrigens Berufung gegen das Urteil eingelegt. Über den Ausgang des Berufungsverfahrens werde ich Sie selbstverständlich informieren.
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