Befristet vermieten: Sicherer Mietvertrag
Haben Sie schon einmal befristet vermietet? Dafür gibt es verschiedene Gründe, etwa eine mittelfristig geplante Baumaßnahme oder Eigennutzung. Doch Zeitmietverträge sind streng reguliert. Damit es rechtssicher klappt und Ihr Vermieter auch rechtzeitig auszieht, sollten Sie diese Faktoren unbedingt beachten.
1. Befristung begründen
Wenn Sie einen zeitlich begrenzen Mietvertrag vereinbaren möchten, müssen Sie diese Befristung von Vorneherein korrekt begründen. Diese Begründung gehört in den Mietvertrag. Es sind gesetzlich (§ 575 BGB) nur folgende Gründe zulässig:
- Eine geplante Eigennutzung am Ende der Mietdauer
- Die Immobilie soll abgerissen oder umgebaut werden, so dass die weitere Wohnungsvermietung nicht möglich ist
- Sie möchten die Immobilie dann für Ihre Angestellten nutzen
Wenn Sie eine unzulässige Begründung angeben, fällt die zeitliche Befristung automatisch weg – Sie haben dann einen „normalen“ Mietvertrag. Verschiebt sich der Grund der Befristung, so darf Ihr Mieter auch länger mieten, wenn er möchte. Und fällt der Grund ganz weg, hat er ein Anrecht auf einen regulären Mietvertrag. Eine ordentliche Kündigung Ihrerseits ist bei einer gültigen Befristung nicht möglich.
2. Schriftform einhalten und dabei korrekt terminieren
Der Zeitmietvertrag bedarf der Schriftform und muss original unterzeichnet sein. Soll er länger als ein Jahr laufen, gilt er sonst als unbefristet. Dabei sollten Sie ein exaktes Enddatum festhalten. Liegt dann am Ende der Mietdauer der Befristungsgrund weiter vor, muss Ihr Mieter ausziehen. Die Beweislast dafür liegt nach §575 BGB Abs. 3 Satz 3 bei Ihnen!
3. Auskunftspflicht
Ihr Mieter darf frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietdauer bei Ihnen nachhören, wie der Stand der Befristungsursache ist. Und darauf sollten Sie unbedingt antworten. Denn wenn Sie dies nicht innerhalb eines Monats tun, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch. Sie selbst müssen aber nicht aktiv informieren.
Tipp: Geben Sie beim Befristungsgrund so viele Informationen wie nötig, aber so wenig wie möglich. So genügt etwa die Begründung „Eigennutzung“ – doch ob nun Ihr Kind oder Ihr Vater einzieht, kann sich ändern. Ansonsten dürfen Sie den Befristungsgrund jedoch nicht austauschen (z.B. von Eigennutzung zu Abriss). Halten Sie sich an diese Regeln, klappt es mit dem Zeitmietvertrag!
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