Ihr Verwaltungsbeirat muss die Eigentümerversammlung nicht einberufen!
Gehören Sie auch zu den Wohnungseigentümern, die immer noch verzweifelt auf die Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung warten? Die zweite Hälfte des Jahres ist schon angebrochen, aber Ihr Verwalter rührt sich einfach nicht. Dann können Sie froh sein, wenn Sie einen Verwaltungsbeirat haben. Weigert sich Ihr Verwalter nämlich pflichtwidrig zur Eigentümerversammlung einzuladen, ist Ihr Verwaltungsbeirat zur Einberufung der Eigentümerversammlung berechtigt. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf ein zwar nicht mehr ganz neues aber dennoch für Sie brandaktuelles Urteil hinweisen: Ihr Verwalter ist zwar dazu berechtigt, die Eigentümerversammlung einzuberufen, eine Einberufungspflicht trifft ihn aber nicht. Daher können Sie ihn auch nicht mit einer Klage zur Einberufung der Eigentümerversammlung zwingen (AG Dortmund, Urteil v. 14.06.19, Az. 514 C 4/19).
Eigentümer verklagten Verwaltungsbeirat auf Einberufung
Im entschiedenen Fall ging es um eine verwalterlose Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer wollten einen neuen Verwalter bestellen und mit diesem einen Verwaltervertrag abschließen. Da kein Verwalter vorhanden war, forderten die Eigentümer den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats dazu auf, die Eigentümerversammlung mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen. Der Beiratsvorsitzende kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Daher erhoben die Eigentümer Klage auf Einberufung der Versammlung.
Verwaltungsbeirat kann, muss aber nicht einberufen
Die klagenden Eigentümer verloren den Prozess. Der Verwaltungsbeirat war nicht zur Einberufung der Versammlung verpflichtet. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Eigentümerversammlung grundsätzlich durch den Verwalter einzuberufen ist.
Fehlt der Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats eine Eigentümerversammlung einberufen. Allerdings trifft den Beiratsvorsitzenden keine Einberufungspflicht, sondern nur ein Einberufungsrecht. Daher kann er nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden. Denn: Die übrigen Eigentümer haben ja die Möglichkeit, ohne Mitwirkung der Beiratsmitglieder für die Einberufung einer Versammlung zu sorgen. Daher ist es nicht geboten, den Verwaltungsbeirat in die Pflicht zu nehmen und dessen Mitglieder den Kosten und Risiken eines solchen Rechtsstreits auszusetzen.
Fazit: Ihr Verwaltungsbeirat kann zur Eigentümerversammlung einberufen, eine Einberufungspflicht trifft ihn aber nicht. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass trotz des Fehlens eines Verwalters oder seiner pflichtwidrigen Weigerung zur Eigentümerversammlung eingeladen wird, können Sie sich das neue Wohnungseigentumsgesetz zunutze machen. Dieses sieht nämlich vor, dass sich ein Wohnungseigentümer durch einen gemeinschaftlichen Beschluss ermächtigen lassen kann, zur Eigentümerversammlung einzuladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Dann liegt die Durchführung der Eigentümerversammlung in Ihrer Hand.
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