Eine Betriebskostenabrechnung darf lediglich pauschal bestritten werden
Das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge entschied im Juli 2021 per Urteil, dass die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung von einem Mieter pauschal bestritten werden darf.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Gemäß dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, neben der Miete die angefallenen Betriebskosten zu tragen. Für das Abrechnungsjahr 2017 sah die Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung in Höhe von 236,95 € zu Lasten des Mieters vor. Die vorgelegte Betriebskostenabrechnung war unter rein formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die zu berücksichtigten Betriebskostenarten, die angefallenen Gesamtbeträge, die Verteilerschlüssel, die auf den Mieter entfallenden Einzelbeträge und die berücksichtigten Vorauszahlungen waren aufgeführt. Auch die beigefügte Heizkostenabrechnung war formal ordnungsgemäß. Der Abrechnung konnte auch entnommen werden, in welchem Verhältnis die Gesamtkosten nach Wohnfläche und nach Verbrauch umgelegt wurden und wie die berücksichtigten Verbrauchswerte ermittelt wurden.
Der Mieter hatte jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung bestritten, da die Heizkörper in der Heizkostenabrechnung mit unzutreffenden Maßen bezeichnet worden sein sollten. Nach Ansicht des Gerichts brauchte er keine weiteren Einzelheiten vortragen. Die Richtigkeit des Ergebnisses einer Berechnung, die auf erkennbar falschen Voraussetzungen beruht, darf von einem Mieter – so das AG Neustadt/Rübenberge – pauschal bestritten werden. Der Vermieter musste vielmehr darlegen und beweisen, dass die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Tatsachen richtig sind. Zur Beweisführung wäre das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich gewesen, um die Eigenschaften der eingebauten Heizkörper zu ermitteln. Weil der Vermieter aus Kostengründen kein Beweisverfahren durchführen wollte, wurde der erforderliche Beweis nicht geführt. Das Gericht stellte somit zu Gunsten des Mieters fest, dass er die Nachforderung des Vermieters nicht ausgleichen musste (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 08.07.21, Az. 47 C 1106/18).
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