Betriebskostenabrechnung: BGH erleichtert Ihnen die Arbeit und verringert die Fehleranfälligkeit
Ist für Sie die Betriebskostenabrechnung ein Buch mit 7-Siegeln oder ein Schleudersitz, nach dem Motto: Hoffentlich merkt der Mieter nicht, was ich nicht weiß?
Tatsächlich schraubt der Bundesgerichtshof seit Jahren die Anforderungen an eine korrekte Betriebskostenabrechnung immer weiter herunter. Das macht er nicht, um Vermieter zu erfreuen, sondern um die Abrechnung für den Mieter einfach und nachvollziehbar zu machen. Das aber kommt Ihnen als Vermieter und Verwalter zu Gute.
Viele Abrechnungsersteller überladen Ihre Abrechnung jedoch mit Details – die ihnen viel Arbeit machen und nichts bringen. Im Gegenteil: Sind für den Mieter die wesentlichen Informationen nicht mehr leicht erkennbar und nachvollziehbar, ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß.
Sie möchten Beispiele? Gerne:
- In einer Anlage mit Wohn- und Gewerbeeinheiten ist es nicht erforderlich, die in der Abrechnung angesetzten Flächen zu erläutern. Allein die Angabe der Verteilungsschlüssel nach Gesamt und Mieterfläche ist ausreichend (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.20, Az. VIII ZR 244/18)
- Die Gründe, warum einzelne Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr gestiegen sind, brauchen Sie dem Mieter nicht erläutern (BGH, Urteil v. 28.05.08, Az. VIII ZR 261/07)
- Nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten können Sie in direkt von den umlagefähigen Kosten abziehen – die nicht umlagefähigen Betriebskosten brauchen Sie also nicht (mehr) gesondert ausweisen (BGH, Urteil v. 20.01.16, Az. VIII ZR 93/15)
Aber auch die Instanz-Gerichte sind vielfach auf Ihrer Seite:
So ist etwa für das Landgericht Berlin die Sache klar: In Ihrer Betriebskostenabrechnung brauchen Sie die Rechnungsdaten (Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum) nicht anzugeben (LG Berlin, Urteil v. 19.02.16, Az. 63 S 189/15).
Die Beispiele ließen sich fortsetzen, doch ist jetzt schon klar geworden: Wer als Vermieter und Mietverwalter die richtigen Informationen hat, erspart sich unnötige Mehrarbeit und macht sich gegenüber dem Mieter unangreifbar.
Das gilt übrigens nicht nur für die Betriebskostenabrechnung, sondern für alle Bereiche des Mietrechts.
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