BGH: Kosten für Fällen eines Baumes müssen Mieter tragen
Wenn ein Vermieter einen morschen Baum fällen lässt, kann er die Kosten grundsätzlich auf seine Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass die „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ laut Betriebskostenverordnung auch solche Arbeiten umfasst und die Beseitigung des Baumes nicht überraschend war. Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2021 klar.
Eine Wohnungsgenossenschaft hatte 2015 eine mehr als 40 Jahre alte, nicht mehr standfeste Birke auf ihrem Grundstück fällen lassen. Die Kosten in Höhe von ca. 2.500 € wurden per Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Ein Mieter sollte anteilig 415 € tragen, zahlte jedoch nur unter Vorbehalt. Der BGH sollte nun in letzter Instanz entscheiden, ob der Mieter die anteiligen Kosten für das Fällen des Baumes zurückfordern konnte.
Ob Kosten für das Fällen eines morschen Baumes als „Kosten der Gartenpflege“ auf Mieter umgelegt werden können, war von den deutschen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden. Der BGH hatte hierzu bisher nicht Stellung genommen. Einige Gerichte bewerteten das Fällen eines nicht standfesten Baums als Erfüllung einer Verkehrssicherungs- und Mangelbeseitigungspflicht des Vermieters.
Der BGH stützte seine Entscheidung jedoch auf die Betriebskostenverordnung. Dort ist das Fällen von Bäumen zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Lediglich die „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ wird ausdrücklich genannt. Der BGH stellte klar, dass Bäume nach Ansicht des Gerichts verholzte Pflanzen sind, deren Erneuerung grundsätzlich die Entfernung der alten Pflanze voraussetze. Die Kosten für die Beseitigung sieht das höchste deutsche Zivilgericht als laufende Kosten an. Denn in der Gartenpflege treten, so der BGH auch „längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle“ auf. Deshalb stelle die Beseitigung eines Baumes für einen Mieter auch kein völlig unvorhersehbares Ereignis dar (BGH, Urteil v. 10.11.21, Az. VIII ZR 107/20).
Neueste Kommentare