Erschließungsbeiträge nach 25 Jahren? Das ist verfassungswidrig
Aufgepasst, wenn eine Stadt oder Kommune von Ihnen Erschließungsbeiträge für eines Ihrer Objekte fordert, obwohl die zugehörigen Baumaßnahmen schon lange zurückliegen. Nicht immer müssen Sie die geforderten Beiträge auch zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor (Beschluss v. 03.11.2021, Az. 1 BvL 1/19).
Rheinland-Pfalz: Gesetze sehen keine zeitliche Befristung vor
Es ging um einen Fall in Rheinland-Pfalz. Der Eigentümer eines Objekts sollte 70.000 € an nachträglichen Erschließungskosten an seine Kommune entrichten. Die eigentliche Erschließung war allerdings 25 Jahre her. Die Kommune berief sich auf das Kommunalabgabengesetz des Landes, das anders als andere Länder keine zeitliche Befristung für die Erhebung solcher Beiträge vorsah. Die Klage des Eigentümers hatte in höchster Instanz Erfolg. Das Landesgesetz wurde in diesem Punkt als verfassungswidrig eingestuft.
Andere Länder setzen Frist bei 10 bis 20 Jahren
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: In anderen Bundesländern gebe es eine solche Befristung für Nachforderungen, die meist bei 10 bis 20 Jahren liege. Auch wenn das Baugesetzbuch des Bundes keine solche Frist vorsehe: Verfassungsrechtlich geboten sei sie schon durch den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, so das Gericht.
Fazit: Zahlen Sie nicht kampflos
Das Thema Erschließungsbeiträge sorgt immer wieder für erbitterte Streitigkeiten zwischen Kommunen und Immobilieneigentümern. Dabei geht es nicht nur um den Zeitpunkt der Erhebung, sondern auch um den Anlass der Erhebung.
So berechnen die Kommunen z. B. oft eine Ersterschließung, wenn in Wirklichkeit nur ein nicht gebührenpflichtiger Straßenausbau vorgenommen wurde. Auch die Behebung eines lange andauernden Sanierungsstaus darf nicht in Form von „Erschließungskosten“ den Anlegern aufgebürdet werden. Eine falsche Einordnung der betroffenen Straßen als Anlieger- statt Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraßen führt ebenfalls zu fehlerhaften Gebührenbescheiden.
Daher gilt
Vorschnell sollten Sie die geforderten Beiträge auf keinen Fall zahlen. Es lohnt sich, die Rechtmäßigkeit durch einen auf Verwaltungsrecht bzw. öffentliches Recht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.
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