Achtung: Bei defektem Briefkasten droht Fristversäumnis
Nach Ihrer Eigentümerversammlung haben Sie nur einen Monat Zeit, um gegen die dort gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, werden die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse rechtskräftig, auch wenn sie fehlerhaft sind. Lediglich wenn Sie die Anfechtungsfrist völlig unverschuldet versäumen, können Sie trotz des Fristversäumnisses klagen. Man nennt das Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Allerdings: Ein defekter Briefkasten rechtfertigt eine solchen Wiedereinsetzung zumindest dann nicht, wenn der betroffenen Wohnungseigentümer von dem Defekt wusste (AG Bonn, Urteil v. 16.01.19, Az. 27 C 48/18).
Es war bekannt, dass Post aus dem Briefkasten verschwand
Im entschiedenen Fall wurde auf der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Neuwahl des Verwalters beschlossen. Auf einer weiteren Versammlung wurde die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2017 und der Jahresabrechnung 2016 sowie die Entlastung des Verwalters für die Abrechnungszeitraum 2016 beschlossen.
2 Wohnungseigentümerinnen hatten keine Einladungen zu diesen Eigentümerversammlungen erhalten. Vielmehr erfuhren Sie erst im Nachhinein, zu einem Zeitpunkt als Frist für die Beschlussanfechtung bereits verstrichen waren von den gefassten Beschlüssen. Die klagenden Eigentümerinnen vermuteten, dass die Einladungen aus dem Briefkasten verschwunden waren, wie es auch mit anderen Postsendungen bereits passiert war. Sie erhoben Anfechtungsklage gegen die gefassten Beschlüsse und beantragten, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, um das Fristversäumnis zu heilen.
Eigentümerinnen hätten Briefkasten sichern müssen
Die klagenden Wohnungseigentümerinnen verloren den Prozess, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht gewährt. Voraussetzung für eine solche Wiedereinsetzung Stand wäre gewesen, dass die klagenden Eigentümerinnen ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wären, die Klagefrist einzuhalten.
Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben sie die Klagefrist verschuldet versäumt. Zum einen war den Wohnungseigentümerinnen bekannt, dass eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen. Es wäre daher die Pflicht der Eigentümerinnen gewesen persönlich bei dem Verwalter vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten.
Darüber hinaus wäre das Fristversäumnis auch insofern verschuldet, als die Eigentümerinnen eingeräumt haben, dass ihr Briefkasten bereits seit Mai 2009 defekt sei und es deshalb zu Postverlusten gekommen sei. In ihrem eigenen Interesse hätten sie ihren Postkasten so sichern müssen, dass die für sie eingeworfene Post ihnen auch sicher zur Kenntnis gelangt.
Fazit: Die einmonatige Frist zur Erhebung Ihrer Anfechtungsklage ist eine Ausschlussfrist. Versäumen Sie die Frist ist die Erhebung Ihrer Beschlussanfechtungsklage ausgeschlossen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen von unverschuldetem Fristversäumnis wird Ihre Klage zugelassen. Wenn jedoch Ihr Briefkasten defekt ist, so dass Ihnen die Einladung zur Eigentümerversammlung nicht zugestellt wird, rechtfertigt das keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das gilt zumindest dann, wenn Ihnen der Zustand des Briefkastens bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
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