Schadensersatz: Keine Aufrechnung gegen Kaution nach Verjährung
Nicht rechtskräftig festgestellte und verjährte Forderungen eines Vermieters können nicht zur Aufrechnung mit einer verpfändeten Mietsicherheit gestellt werden. Dies stellte das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge im Februar 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Rückzahlung der Kaution. Der Mieter hatte den Vermieter auf Frei- und Herausgabe eines verpfändeten Mietkautionskontos sowie Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen in Anspruch genommen. Die Aufforderung des Mieters im April 2018 blieb ohne Ergebnis obwohl das Mietverhältnis seit 2016 beendet war. Nachdem der Mieter eine Zahlungsklage eingereicht hatte, rechnete der Vermieter wegen angeblich vorhandener Mängel bei der Rückgabe der Mieträume mit seinen angeblichen Kosten auf.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Neustadt/Rübenberge entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht bestätigte dem Mieter, dass dieser nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist Anspruch auf Freigabe der Kaution hatte, wenn dem Vermieter keine Forderung mehr aus dem Mietverhältnis zustand. Zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens war das Mietverhältnis bereits über 15 Monate beendet. Schadensersatzansprüche des Vermieters waren gemäß § 548 Abs. 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt. Die vom Vermieter erklärte Aufrechnung war rechtlich somit nicht durchsetzbar. Die Geldforderung des Vermieters und der Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs waren rechtlich nicht gleichartig, weil es sich um einen Zahlungsanspruch des Vermieters und einen Anspruch auf Freigabe und Herausgabe des Mieters handelte. Deshalb verurteilte das Gericht den Vermieter zur Herausgabe und Freigabe der Kaution bzw. Mietsicherheit (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 15.02.19, Az. 40 C 497/18).
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