Sofortige Weitervermietung an Familienangehörige nach Anmietung rechtfertigt fristlose Kündigung
Wenn ein Mieter eine Wohnung anmietet, um diese an einen Familienangehörigen weiterzuvermieten, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB, stellte das LG Berlin im Februar 2022 klar.
Eine Mieterin hatte ihre Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters ihrem Bruder überlassen. Es stellte sich heraus, dass die Mieterin bereits mit ihrer Familie in einer anderen Wohnung wohnte. Die weitere Wohnung hatte sie angemietet, um ihren Bruder dort wohnen zu lassen. Als der Vermieter hiervon erfuhr, sprach er eine Kündigung aus und reichte später eine Räumungsklage ein.
Mit Erfolg!
Das LG Berlin gab der Räumungsklage wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte statt. Die fristlose Kündigung des Vermieters war rechtmäßig. Unbefugte Gebrauchsüberlassung
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