Maklervertrag: Widerrufsbelehrung per E-Mail – das geht!
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung über einen Makler kaufen und den Maklervertrag nicht in dessen Büro abschließen, können Sie den Maklervertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt aber nur zu laufen, wenn der Makler Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Dann können Sie den Maklervertrag auch noch viel später widerrufen. Allerdings ist eine Widerrufserklärung, die Ihnen per E-Mail zugeht, durchaus ordnungsgemäß – und zwar auch dann, wenn Sie als Verbraucher Ihr E-Mail-Postfach so eingestellt haben, dass versehentlich in den Spam-Ordner geratene E-Mails sofort gelöscht werden (OLG Schleswig, Urteil v. 07.06.21, Az. 176 U 139/20).
Maklersoftware versendet Widerrufsbelehrung per E-Mail
Im entschiedenen Fall ging es um einen Maklervertrag, der online abgeschlossen wurde. Der Makler verwendete die Maklersoftware der Fa. onOffice GmbH. Diese versendet nach Setzen des fraglichen Häkchens automatisch eine E-Mail an den Maklerkunden, die eine vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufserklärung enthält.
Nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist erklärte der Kunde den Widerruf des Maklervertrages. Er gab an, keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Zwar hatte er den Erhalt der Widerrufsbelehrung durch ein Häkchen bestätigt, dies aber nur, um anschließend das Exposé öffnen zu können. Die Parteien stritten nun darüber, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgt war und ob dem Makler ein Provisionsanspruch gegen den Kunden zustand.
Maklervertrag per E-Mail reicht, denn die kommt immer an
Ds OLG entschied zugunsten des Maklers. Schließt ein Makler seinen Maklervertrag per E-Mail ab, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. In einem solchen muss der Makler dem Kunden die Informationen über sein Widerrufsrecht zur Verfügung stellen. Ein bloßer Link zum Aufrufen des Textes der Widerrufsbelehrung und der Muster-Widerrufserklärung reicht hierzu nicht aus.
Im vorliegenden Fall versendet aber die benutzte Maklersoftware nach Setzen des fraglichen Häkchens automatisch eine E-Mail an den Maklerkunden, die eine vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufserklärung enthält. Das sah das Gericht als ausreichend an. Soweit der Kunde bestreitet, die E-Mail erhalten zu haben, ist dies unbeachtlich. Man kann davon ausgehen, dass eine E-Mail mit korrekt geschriebener Adresse praktisch immer ankommt (§ 286 ZPO). Soweit der Kunde behauptet, er habe sein Postfach so eingestellt, dass E-Mails im Spam-Ordner sofort gelöscht werden, geht das zu seinen Lasten.
Fazit: Ein Makler muss seinen Kunden eine Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufserklärung so zur Verfügung stellen, dass er die Möglichkeit einer dauerhaften Speicherung hat. Das ist gegeben, wenn Sie als Kunde nach Setzen des für den Download des Exposés erforderlichen Häkchens, von der Maklersoftware eine automatische E-Mail mit der Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular zugesendet bekommen. Eine solche E-Mail gilt auch als zugegangen, wenn sie in Ihrem Spam-Ordner landet. Dann können Sie den Maklervertrag nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht mehr widerrufen.
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