Neuer Vermieter hat Recht zur Wohnungsbesichtigung
Wenn ein neuer Eigentümer eine Mietwohnung ohne vorherige Besichtigung gekauft hat, hat er das Recht, sich diese nachträglich anzusehen. Verweigert der Mieter dem neuen Vermieter beharrlich den Zutritt, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung, entschied das Amtsgericht München per Urteil im August 2021.
Der auf Räumung klagende Vermieter hatte die Mietwohnung gekauft ohne sie vorher zu besichtigen. Natürlich war er nachträglich daran interessiert zu erfahren, was er gekauft hat und wollte sich die Wohnung nachträglich ansehen. Der Mieter der Dreizimmerwohnung hatte vor dem abgeschlossenen Verkauf jede Besichtigung durch Kaufinteressenten verweigert. Die Wohnung wurde deshalb ohne Besichtigung verkauft. Als der neue Eigentümer und Vermieter die Wohnung nachträglich besichtigen wollte, weigerte sich der Mieter weiterhin. Der Mieter hatte bei jedem der vorgeschlagenen acht Besichtigungstermine immer aus einem Grund keine Zeit. Mal hatte er beispielsweise eine Corona-Infektion mit anschließender Quarantäne. Ein anderes Mal gab er eine angeblich notwendige Vorbereitung auf eine Online-Schulung als Entschuldigung an. Der neue Vermieter mahnte den Mieter zunächst ab, dann kündigte er fristlos den Mietvertrag.
Das AG München verurteilte den Mieter zur Räumung. Wenn der Vermieter die Wohnung schon ohne Besichtigung erworben hatte, so das Gericht, hatte er zumindest ein Recht auf eine Besichtigung nach Abschluss des Kaufvertrages. Die wiederholte Weigerung des Mieters sei ein ausreichend wichtiger Grund für die Kündigung, zumal der Mieter keine Beweise, u.a. keine ärztlichen Atteste oder Testergebnisse bezüglich der Corona-Erkrankung vorgelegt hatte (AG München, Urteil v. 26.08.21, Az. 474 C 4123/21).
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