Verlust eines beschrifteten Schlüssels: Mieter muss auch provisorische Schließanlage bezahlen
Grundsätzlich muss ein Mieter Schadensersatz leisten, wenn er den Verlust eines Schlüssels zu den Mieträumen selbst verschuldet hat. Dies stellte das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil klar. Denn Mieter übernehmen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages eine Obhutspflicht für die Mieträume und die dazugehörenden Schlüssel. Mieter müssen also sorgsam mit den Mieträumen und den Schlüsseln umgehen. Ein Mieter muss Sie als Vermieter somit auch unverzüglich informieren, wenn ein Wohnungs- oder Hausschlüssel verloren ging.
Grundsätzlich muss ein nachlässiger Mieter Schadensersatz zahlen, wenn er den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. Meistens kann man davon ausgehen, wenn ein Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr aufzufinden ist. Nur wenn ein Mieter beweisen kann, dass er keine Schuld am Verlust des Schlüssels hat, beispielsweise weil er bestohlen wurde, haftet er nicht.
Im entschiedenen Rechtsstreit musste der Mieter vorab sogar den Einbau einer provisorischen Schließanlage bezahlen. Zwar war der Mieter bestohlen worden. Aber dem Mieter waren beschriftete Zugangsschlüssel zu einer Eigentumswohnanlage aus einem PKW gestohlen worden. Der Vermieter konnte hier wegen der Beschriftung sowohl den Einbau einer neuen Schließanlage, als auch zuvor den Einbau einer provisorischen Schließanlage verlangen. Denn es bestand die Gefahr einer zeitnahen unbefugten Nutzung der beschrifteten Schlüssel. Allerdings war hinsichtlich der Schließanlage ein mindernder Abzug „neu für alt“ vorzunehmen; und zwar in Höhe von vier Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr der Nutzung (OLG Dresden, Urteil v. 20.08.19, Az. 4 U 665/19).
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