Änderung der Kostenverteilung? Das ist meistens kein Problem!
Ist Vandalismus auch in Ihrer Wohnanlage immer wieder ein Problem? Das ist besonders ärgerlich, wenn immer nur ein Wohnungseigentümer davon betroffen ist, denn Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum zahlen alle Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteilen. Allerdings können Sie und Ihre Miteigentümer diese gesetzliche Kostenverteilung durch einen mehrheitlichen Beschluss ändern. Eine Änderung der Kostenverteilung bei gezielten Beschädigungen ist nämlich nicht zu beanstanden (LG Bremen, Urteil v. 14.07.22, Az. 4 S 93/22).
Wiederholte Beschädigungen betrafen nur einen Eigentümer
Im entschieden Fall war es in einer Wohnungseigentumsanlage wiederholt zu Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums gekommen. Konkret war das Schloss des von einem Eigentümer genutzten Kellers sowie das Schloss des von ihm genutzten Briefkastens mit Sekundenkleber verklebt und damit unbrauchbar gemacht worden. Die Schlösser oder Briefkästen der anderen Eigentümer waren davon nicht betroffen.
Auf ihrer Eigentümerversammlung fassten die Eigentümer daher den Beschluss, dass die Erhaltungskosten für Briefkästen und Kellertüren der jeweilige Sondereigentümer zu tragen habe. Damit war der von dem Vandalismus betroffene Eigentümer nicht einverstanden. Er ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Weiter Spielraum bei der Änderung der Kostenverteilung
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Möchten Wohnungseigentümer einen Umlageschlüssel ändern, haben Sie dabei aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten Spielraum. Sie dürfen jeden Umlageschlüssel wählen, der den Interessen aller und den Interessen einzelner Wohnungseigentümer gerecht wird. Allerdings darf der gewählte Umlageschlüssel nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen. Das bedeutet, dass sowohl das “Ob” als auch das “Wie” der Änderung der Kostenverteilung nicht willkürlich sein dürfen.
Das war hier der Fall. Der Hintergrund der Änderung der Kostenverteilung war nämlich die Tatsache, dass allein die vom klagenden Eigentümer genutzte Kellertür bzw. der von ihm genutzte Briefkasten von den Beschädigungen betroffen war, die der anderen Eigentümer dagegen nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist es ein nachvollziehbarer Gesichtspunkt für die Umverteilung von Kosten, wenn die Gemeinschaft nicht für Erhaltungskosten aufkommen will, die dadurch entstehen, dass gezielt nur das von einem bestimmten Eigentümer genutzte Gemeinschaftseigentum beschädigt wird.
Fazit: Sie sehen, bei der Änderung der Kostenverteilung haben Sie und Ihre Miteigentümer einen weiten Spielraum. Allerdings dürfen einzelne Eigentümer nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden. Jetzt wissen Sie: Eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung ist bei gezielten Beschädigungen nicht zu beanstanden.
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