Anmeldung eines Scheinwohnsitzes rechtfertigt keine Kündigung
Erlaubt ein Mieter anderen Personen unter seiner Adresse einen Scheinwohnsitz anzumelden, rechtfertigt dies keine Kündigung, entschied das Amtsgericht Wedding im Februar 2022.
Ein Mieter hatte von seinem Vermieter ein Einfamilienhaus gemietet. Laut Mietvertrag sollte eine Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke von der Zustimmung des Vermieters abhängig sein. Auch eine Untervermietung oder sonstige Nutzung durch andere Personen sollte nur mit Zustimmung des Vermieters möglich sein. Nach Abschluss des Mietvertrages erlaubte der Mieter zwei Personen ihren Wohnsitz unter der Anschrift des Mieters anzumelden. Diese Personen wohnten jedoch tatsächlich nicht im Haus des Mieters. Als der Vermieter erfuhr, dass unter der Adresse seines Hauses weitere Personen angemeldet waren, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Wedding entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter hatte zunächst versäumt, den Mieter vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Eine Abmahnung hätte dem Mieter die Gelegenheit gegeben, sein vermeintliches vertragswidriges Verhalten zu korrigieren. Die Kündigung war aber ohnehin rechtswidrig und unwirksam, weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorlag. Gewährt ein Mieter anderen Personen einen Scheinwohnsitz, stellt dies keinen Grund für eine Kündigung dar, da die Anmeldung eines Scheinwohnsitzes keine negativen Auswirkungen auf die Mieträume hat (AG Wedding, Urteil v. 18.02.22, Az. 11 C 73/21).
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