Vogelhaus und Fütterung von Vögeln auf Balkon können Vermieter verbieten
Als Vermieter von Wohnraum können Sie einem Mieter das Aufstellen eines Vogelhauses und das Füttern von Vögeln auf einem Balkon verbieten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied entsprechend per Urteil im Februar 2022, weil durch Fütterung von Vögeln eine erhebliche Verunreinigung einer Immobilie droht.
Der durch das Urteil betroffene Mieter hatte auf dem Balkon seiner Mietwohnung ein Vogelhaus aufgestellt und darin Futter ausgelegt. In der Folge wurde der eine Etage tiefer liegende Balkon und die dort montierte Markise durch Futter und Vogelkot verschmutzt. Der Vermieter forderte den Mieter deshalb mehrmals auf, die Fütterung der Vögel auf dem Balkon zu unterlassen. Da der Mieter uneinsichtig war, klagte der Vermieter auf Unterlassung.
Mit Erfolg! Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter die Fütterung der Vögel zu unterlassen hatte. Gemäß § 541 Abs. 1 BGB konnte der Vermieter vom Mieter verlangen, das Vogelhaus auf dem Balkon zu beseitigen und die Fütterung einzustellen. Durch das Aufstellen des Vogelhauses und die Fütterung steigerte der Mieter die Gefahr der Verunreinigung der Immobilie durch Vögel über das Übliche hinaus. Der Mieter verstieß damit, so das Gericht, gegen seine mietvertraglichen Rechte und Pflichten (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 25.02.22, Az. 33 C 3812/21).
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