Vermieter schuldet Reparatur defekter Telefonleitung
Wenn Ihre Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses mit einem funktionierenden Telefonanschluss ausgestattet ist, sind Sie als Vermieter auch verpflichtet, diesen Zustand für Ihren Mieter während des Mietverhältnisses zu erhalten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich darüber, ob der Vermieter verpflichtet war, den defekten Telefonanschluss in der Mietwohnung zu reparieren. Das Mietverhältnis bestand seit dem Jahr 2011. Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte die Wohnung bereits über einen Telefonanschluss. Die Verbindung zwischen dem Hausanschlusspunkt und der in der Wohnung des Mieters befindlichen Telefonsteckdose erfolgte über ein Anschlusskabel, welches zuletzt defekt war. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter zur Reparatur des defekten Anschlusskabels verpflichtet war. Da der Vermieter nicht freiwillig eine Reparatur in Auftrag gab, reichte der Mieter Klage ein.
Die Klage vor dem BGH mit Erfolg
Der BGH entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Vermieter verpflichtet war, bei dem Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB war der Vermieter verpflichtet, die Mieträume während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Wenn eine Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses über einen Telefonanschluss verfügt, so ist der Vermieter verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Es hatte im entschiedenen Rechtsstreit auch keine Bedeutung, dass die defekte Telefonleitung außerhalb der Mietwohnung verlegt war (BGH, Urteil v. 05.12.18, Az. VIII ZR 17/18).
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