Fünffacher Anstieg des Gaspreises – Vermieter muss trotzdem heizen

Auch eine fünffache Erhöhung des Gaspreises gibt einem Vermieter nicht das Recht, die Heizung abzustellen. Ein von einer solchen Maßnahme betroffener Mieter kann per einstweiliger Verfügung gegen seinen Vermieter vorgehen. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main im Juli 2022 klar
In dem vom AG Frankfurt a. M. entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter seinen Wohnungsmietern mitgeteilt, dass er sich wegen einer fünffachen Erhöhung des Gaspreises gezwungen sehe, den Bezug von Gas einzustellen. Der Vermieter empfahl seinen Mietern statt dessen Alternativen des Heizens und Warmwassererwärmung. Ein Mieter beantragte beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung um den Vermieter zur Wiederherstellung der Gasversorgung zu zwingen.
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Mit Erfolg! Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Dem Vermieter wurde aufgegeben, die Versorgung mit Heizung und Warmwasser mittels Gas wieder herzustellen. Die erhebliche Erhöhung des Gaspreises berechtigte den Vermieter nicht, den Bezug von Gas einzustellen. Der Vermieter war lediglich berechtigt, die Heizkostenvorauszahlungen für die Zukunft zu erhöhen (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.07.22, Az. 33 C 2065/22).
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